Erlöschen durch Leistung an den Gläubiger § 362
Das Schuldverhältnis erlischt mit Leistung an den Gläubiger. Bei Leistung an Dritte zur Erfüllung gilt § 185 BGB (Verfügung über fremdes Recht).
- (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
- (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 362 BGB besagt, dass eine Schuld erlischt, sobald der Schuldner die geschuldete Leistung tatsächlich an den Gläubiger erbringt. Dies ist der normale Fall der Erfüllung. Leistung kann Geld, eine Sache oder eine Handlung sein. Erfolgt die Leistung an einen Dritten, etwa einen angeblichen Vertreter, hängt das Erlöschen davon ab, ob der Gläubiger diese Leistung nachträglich genehmigt oder der Dritte berechtigt war. Diese Genehmigungsfrage regelt § 185 BGB.
Wann sie gilt
- Mieter zahlt die Miete an den Vermieter; die Mietforderung erlischt.
- Käufer bezahlt den Kaufpreis an den Verkäufer; die Kaufpreisforderung erlischt.
- Schuldner überweist Geld auf das Konto des Gläubigers; die Forderung erlischt.
- Schuldner leistet an einen angeblichen Bevollmächtigten, der keine Vollmacht hat; die Forderung erlischt nur, wenn der Gläubiger die Leistung genehmigt (§ 185).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass eine Leistung an einen Dritten stets die Forderung zum Erlöschen bringt – das ist nur der Fall bei Genehmigung oder Berechtigung.
- Dass die bloße Bereitschaft zur Leistung oder das Anbieten der Leistung genügt – die Leistung muss tatsächlich bewirkt sein.
- Dass die Leistung an den Gläubiger immer sofort wirkt – wenn die Parteien eine Bedingung vereinbart haben, gilt diese.
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