§ 390 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Aufrechnung bei Einrede § 390 BGB

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht zur Aufrechnung eingesetzt werden. § 390 BGB schließt diese Aufrechnung aus.

Amtlicher Text § 390 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine eigene Forderung durch Aufrechnung tilgen möchte, darf diese Forderung nicht nutzen, wenn der Gegenseite eine Einrede entgegensteht. Eine Einrede ist ein rechtliches Gegenrecht, das die Durchsetzung einer Forderung vorübergehend oder dauerhaft hemmt. Dazu gehören etwa das Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Die Regelung schützt den Gläubiger der Hauptforderung davor, dass der Aufrechnende sich durch die Aufrechnung einer berechtigten Einrede entzieht. Ist die Aktivforderung mit einer Einrede belastet, fehlt ihr die rechtliche Eignung zur Aufrechnung.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker verlangt die Bezahlung einer Rechnung und will mit einer Gegenforderung aufrechnen, gegen die der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln hat.
  • Ein Käufer fordert die Lieferung von Ware und möchte seinen Anspruch mit einer Gegenforderung verrechnen, die der Verkäufer wegen noch nicht erbrachter Gegenleistung verweigern darf.
  • Ein Auftraggeber will eine Forderung verrechnen, obwohl dem Auftragnehmer ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verrechnung von Forderungen aus unerlaubter Handlung, was gesondert geregelt ist.
  • Der Ausschluss der Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen.
  • Fälle, in denen beide Forderungen vollständig einredeffrei sind und rechtmäßig aufgerechnet werden.

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