§ 391 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufrechnung bei verschiedenen Leistungsorten § 391

Verschiedene Leistungsorte schließen die Aufrechnung nicht aus. Der Aufrechnende muss jedoch Nachteile ersetzen, die durch den Ortswechsel entstehen.

Amtlicher Text § 391 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
  • (2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Aufrechnung verrechnet zwei gegenseitige Forderungen miteinander. Nach dieser Vorschrift scheitert die Aufrechnung grundsätzlich nicht daran, dass die geschuldeten Leistungen an unterschiedlichen Orten erbracht werden müssen. Der Leistungsort bestimmt, an welchem Ort eine Pflicht zu erfüllen ist.

Erleidet die andere Partei durch das Ausbleiben der Erfüllung am ursprünglichen Ort einen Schaden, muss die aufrechnende Partei diesen ausgleichen. Wenn beispielsweise Transportkosten vergeblich aufgewendet wurden, sind diese zu ersetzen.

Haben die Parteien jedoch ausdrücklich vereinbart, dass eine Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erfolgen soll, gilt die Aufrechnung mit einer Forderung von einem anderen Ort im Zweifel als ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Händler schuldet die Lieferung von Baumaterial nach München, während der Käufer dem Händler die Zahlung in Berlin schuldet.
  • Ein Handwerker hat Anspruch auf Werklohn am Wohnsitz des Kunden und rechnet gegen eine Schadensersatzforderung ab, die an seinem eigenen Firmensitz zu erbringen wäre.
  • Ein Mieter verrechnet seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution am Ort der Mietwohnung mit einer Forderung des Vermieters aus einem Darlehen an einem anderen Ort.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das allgemeine Recht, Forderungen überhaupt gegeneinander aufzurechnen; dies setzt Fälligkeit voraus und ist in § 387 geregelt.
  • Das Verbot der Aufrechnung gegen Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, was in § 393 geregelt ist.
  • Der Ausschluss der Aufrechnung bei unpfändbaren Forderungen, welcher sich aus § 394 ergibt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 391 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB