Abtretungsverbot für unpfändbare Forderungen (§ 400)
§ 400 BGB verbietet die Abtretung unpfändbarer Forderungen. Nicht pfändbare Forderungen, z.B. Teile des Arbeitseinkommens, können nicht abgetreten werden.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 400 BGB besagt, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, wenn sie nicht pfändbar ist. Das bedeutet: Ein Gläubiger kann seinen Anspruch auf Zahlung nicht an einen Dritten übertragen, wenn dieser Anspruch nach den gesetzlichen Pfändungsschutzregeln nicht gepfändet werden darf.
Der Grund ist der Schutz des Schuldners. Unpfändbare Forderungen dienen der Existenzsicherung, zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsteile, die unter der Pfändungsfreigrenze liegen, oder bestimmte Sozialleistungen. Diese sollen dem Schuldner erhalten bleiben, auch wenn er seine Forderung abtreten möchte.
Die Vorschrift ist zwingend. Eine Abtretung, die gegen § 400 verstößt, ist unwirksam. Der Schuldner kann weiterhin an den ursprünglichen Gläubiger leisten, und der neue Gläubiger hat keinen Anspruch.
Wann sie gilt
- Ein Arbeitnehmer tritt seinen Lohnanspruch an eine Bank ab, aber der Lohn liegt unter der Pfändungsfreigrenze. Die Abtretung ist insoweit unwirksam.
- Ein Sozialhilfeempfänger tritt seinen Anspruch auf Sozialhilfe an einen Vermieter ab. Die Sozialhilfe ist unpfändbar, daher unwirksam.
- Ein Rentner tritt seine Rente ab, soweit sie unpfändbar ist (z.B. Grundrente). Die Abtretung ist nur für den pfändbaren Teil wirksam.
- Ein Selbstständiger tritt seine Forderung aus einer Berufsunfähigkeitsrente ab, die unpfändbar ist. Die Abtretung ist unwirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Abtretung von pfändbaren Forderungen; diese ist nach allgemeinen Regeln zulässig.
- Sie betrifft nicht die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen; dies ist in einer anderen Vorschrift geregelt.
- Sie gilt nicht für Forderungen, die durch Vereinbarung für unabtretbar erklärt wurden; dies ist in einer anderen Vorschrift geregelt.
- Sie regelt nicht die Pfändung selbst, sondern nur die Abtretung. Die Pfändungsschutzregeln finden sich in der Zivilprozessordnung.
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