§ 401 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Automatische Übertragung von Sicherheiten § 401

Bei der Abtretung einer Forderung gehen bestehende Sicherheiten wie Bürgschaften, Pfandrechte oder Hypotheken automatisch auf den neuen Gläubiger über.

Amtlicher Text § 401 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
  • (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt, überträgt damit automatisch auch die dazugehörigen Sicherheiten. Dies bedeutet, dass Sicherungsrechte wie Bürgschaften oder Pfandrechte kraft Gesetzes an die Hauptforderung gebunden sind und ohne separaten Übertragungsakt mit ihr mitgehen.

Zu diesen Nebenrechten gehören Hypotheken, Schiffshypotheken, Pfandrechte sowie Ansprüche aus einer Bürgschaft. Ebenso gehen Vorzugsrechte über, die bei einer Zwangsvollstreckung oder in einem Insolvenzverfahren den Rang oder das Befriedigungsrecht der Forderung betreffen.

Wann sie gilt

  • Eine Bank verkauft einen abgesicherten Kredit an einen Investor, wodurch die eingetragene Hypothek automatisch dem Investor zusteht.
  • Ein Handwerker tritt eine offene Werklohnforderung an einen Dienstleister ab, weshalb die Bürgschaft eines Dritten für diese Forderung auf den Dienstleister übergeht.
  • Ein Händler überträgt eine Kundenforderung auf einen Factoring-Anbieter, womit auch das an gelagerten Waren bestehende Pfandrecht übergeht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Voraussetzungen für die wirksame Abtretung der Hauptforderung selbst (geregelt in § 398).
  • Die Pflicht des alten Gläubigers, Information zu erteilen und Unterlagen herauszugeben (geregelt in § 402).
  • Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung nach der Abtretung (geregelt in § 404).

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