Abschnitt 5Übertragung einer Forderung
16 Vorschriften
- § 398 Abtretung einer Forderung § 398 BGB: Gläubiger kann Forderung durch Vertrag mit einem anderen übertragen; mit Vertragsschluss tritt der neue an die Stelle des bisherigen.
- § 399 Ausschluss der Abtretung von Forderungen § 399 BGB verbietet die Abtretung einer Forderung, wenn die Leistung ihren Inhalt verändern würde oder wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbart haben.
- § 400 Abtretungsverbot für unpfändbare Forderungen § 400 BGB verbietet die Abtretung unpfändbarer Forderungen. Nicht pfändbare Forderungen, z.B. Teile des Arbeitseinkommens, können nicht abgetreten werden.
- § 401 Automatische Übertragung von Sicherheiten Bei der Abtretung einer Forderung gehen bestehende Sicherheiten wie Bürgschaften, Pfandrechte oder Hypotheken automatisch auf den neuen Gläubiger über.
- § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung Der bisherige Gläubiger muss dem neuen Gläubiger alle zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte erteilen und Beweisurkunden ausliefern.
- § 403 Pflicht zur beglaubigten Abtretungsurkunde Der bisherige Gläubiger muss auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde ausstellen, die Kosten trägt der neue Gläubiger.
- § 404 Einwendungen bleiben bei Abtretung erhalten Bei einer Abtretung behält der Schuldner alle Einwendungen gegen die Forderung, die zum Zeitpunkt der Übertragung gegen den alten Gläubiger begründet waren.
- § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung § 405 BGB: Bei Abtretung mit Urkunde kann Schuldner nicht Scheingeschäft oder Abtretungsausschluss einwenden, wenn neuer Gläubiger gutgläubig ist.
- § 406 Aufrechnung bei Abtretung Schuldner kann Forderung gegen Altgläubiger auch dem Neugläubiger aufrechnen, außer bei Kenntnis der Abtretung oder späterer Fälligkeit der eigenen Forderung.
- § 407 Leistung an Altgläubiger nach Abtretung § 407 BGB: Der neue Gläubiger muss Leistungen des Schuldners an den alten Gläubiger nach Abtretung anerkennen, wenn der Schuldner die Abtretung nicht kannte.
- § 408 Schuldnerschutz bei Mehrfachabtretung § 408 BGB schützt Schuldner, die an einen späteren Erwerber leisten. Es gelten die Schutzwirkungen des § 407 BGB entsprechend.
- § 409 Abtretungsanzeige und ihre Bindungswirkung § 409 BGB: Angezeigte Abtretung gilt auch bei Nichtabtretung oder Unwirksamkeit. Vorlage einer Abtretungsurkunde gleichgestellt. Rücknahme nur mit Zustimmung.
- § 410 Zurückweisung der Leistung ohne Urkunde Ein Schuldner muss an einen neuen Gläubiger nur leisten, wenn ihm eine Abtretungsurkunde ausgehändigt wird oder der alte Gläubiger die Abtretung anzeigt.
- § 411 Form der Gehaltsabtretung bei Beamten Bei Abtretung des Bezügeanspruchs von Beamten, Soldaten oder Lehrern muss der Kasse eine beglaubigte Urkunde übergeben werden.
- § 412 Rechte bei gesetzlichem Forderungsübergang Geht eine Forderung per Gesetz auf einen neuen Gläubiger über, gelten die Regeln der vertraglichen Abtretung entsprechend (§§ 399 bis 404, 406 bis 410).
- § 413 Übertragung sonstiger Rechte Die Regelungen zur Übertragung von Forderungen gelten entsprechend für die Übertragung anderer Rechte, sofern das Gesetz keine abweichenden Vorgaben macht.