§ 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwendungen bleiben bei Abtretung erhalten - § 404 BGB

Bei einer Abtretung behält der Schuldner alle Einwendungen gegen die Forderung, die zum Zeitpunkt der Übertragung gegen den alten Gläubiger begründet waren.

Amtlicher Text § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wechselt der Gläubiger einer Forderung durch Abtretung, darf sich die Rechtsposition des Schuldners dadurch nicht verschlechtern. Das Gesetz stellt sicher, dass Einwendungen und Gegenrechte, die der Schuldner gegenüber dem bisherigen Gläubiger hatte, auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden können.

Voraussetzung ist, dass diese Einwendungen zum Zeitpunkt der Abtretung bereits begründet waren. Dazu zählen etwa Einwände bezüglich der Unwirksamkeit des Vertrags, der Mangelhaftigkeit einer Leistung oder des Fehlens einer vereinbarten Gegenleistung.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker tritt seine Lohnforderung an ein Inkassounternehmen ab, obwohl die ausgeführte Arbeit mangelhaft war.
  • Ein Händler verkauft eine Kaufpreisforderung weiter, obwohl die gelieferte Ware bereits vor der Abtretung zurückgeschickt wurde.
  • Ein Dienstleister überträgt eine Honorarforderung an einen Dritten, obwohl der Anspruch bereits vor der Übertragung erlassen wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einwendungen, die erst durch Umstände nach dem Zeitpunkt der Abtretung entstehen.
  • Rechtshandlungen wie Zahlungen an den bisherigen Gläubiger nach der Abtretung.
  • Der Übergang von Neben- und Vorzugsrechten auf den neuen Gläubiger.

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