Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung § 394
§ 394 BGB: Gegen unpfändbare Forderungen ist keine Aufrechnung zulässig, außer für geschuldete Beiträge zu Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 394 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, die nicht der Pfändung unterworfen ist. Das bedeutet: Wer eine unpfändbare Forderung hat, muss nicht befürchten, dass der Schuldner durch Aufrechnung die Zahlung umgeht.
Eine Ausnahme gilt für Beiträge zu Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen. Gegen die aus solchen Kassen zu beziehenden Leistungen können geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Wann sie gilt
- Ein Arbeitnehmer hat eine Lohnforderung, deren pfändungsfreier Teil nicht aufgerechnet werden darf.
- Ein Sozialhilfeempfänger erhält Leistungen; ein Gläubiger kann gegen diese Leistungen nicht aufrechnen.
- Ein Rentner bezieht eine unpfändbare Rente; der Vermieter kann nicht mit Mietrückständen aufrechnen.
- Eine Krankenkasse rechnet geschuldete Beiträge mit dem Krankengeld des Versicherten auf (erlaubt).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Aufrechnung gegen jede unpfändbare Forderung ausnahmslos verboten ist (die Ausnahme für Beiträge zu bestimmten Kassen besteht).
- Dass die Aufrechnung gegen Forderungen aus unerlaubter Handlung hier geregelt ist (siehe § 393).
- Dass die Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften unter § 394 fällt (siehe § 395).
- Dass die Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderungen hier behandelt wird (siehe § 392).
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