§ 408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schuldnerschutz bei Mehrfachabtretung (§ 408 BGB)

§ 408 BGB schützt Schuldner, die an einen späteren Erwerber leisten. Es gelten die Schutzwirkungen des § 407 BGB entsprechend.

Amtlicher Text § 408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
  • (2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Tritt ein Gläubiger dieselbe Forderung nacheinander an verschiedene Personen ab, ist rechtlich nur die erste Abtretung wirksam. Die weiteren Abtretungen gehen ins Leere, da der bisherige Gläubiger das Recht bereits verloren hat.

§ 408 BGB schützt den Schuldner, der von der ersten Abtretung nichts weiß und deshalb an den späteren Erwerber zahlt oder mit diesem Rechtsgeschäfte bezüglich der Forderung abschließt. In solchen Fällen greifen zugunsten des Schuldners die Schutzvorschriften des § 407 BGB entsprechend.

Dieser Schutz gilt auch, wenn die bereits abgetretene Forderung durch einen gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder der ursprüngliche Gläubiger gegenüber einem Dritten das Bestehen eines gesetzlichen Forderungsübergangs anerkennt.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker tritt seine Rechnungsforderung zuerst an Bank A und danach nochmals an Lieferant B ab; der Kunde bezahlt ahnungslos an Lieferant B.
  • Ein Vermieter tritt die Mietforderung an einen Gläubiger ab, schließt aber später einen Erlassvertrag bezüglich derselben Forderung mit einem zweiten Erwerber.
  • Ein Verkäufer tritt eine Kaufpreisforderung ab, woraufhin diese Forderung durch gerichtlichen Beschluss für einen Drittgläubiger gepfändet und überwiesen wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Schuldner leistet an den ursprünglichen Gläubiger statt an den neuen Erwerber (geregelt in § 407 BGB).
  • Die Frage, welcher von mehreren Erwerbern die Forderung tatsächlich wirksam erworben hat (geregelt in § 398 BGB).
  • Der Schutz des Schuldners bei einer bloßen Anzeige der Abtretung ohne tatsächliche Abtretung (geregelt in § 409 BGB).

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