§ 409 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abtretungsanzeige und ihre Bindungswirkung § 409

§ 409 BGB: Angezeigte Abtretung gilt auch bei Nichtabtretung oder Unwirksamkeit. Vorlage einer Abtretungsurkunde gleichgestellt. Rücknahme nur mit Zustimmung.

Amtlicher Text § 409 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
  • (2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Gläubiger dem Schuldner mitteilt, dass er die Forderung abgetreten habe, muss er diese Mitteilung gegen sich gelten lassen – auch wenn die Abtretung tatsächlich nicht stattgefunden hat oder unwirksam war. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt hat und der neue Gläubiger diese dem Schuldner vorlegt; die Vorlage ersetzt die Anzeige.

Die Anzeige kann der Gläubiger nur dann zurücknehmen, wenn der als neuer Gläubiger Bezeichnete zustimmt. Ohne diese Zustimmung bleibt der Gläubiger an seine Erklärung gebunden, selbst wenn er sie für falsch hält.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger teilt dem Schuldner mit, er habe die Forderung an X abgetreten. Tatsächlich wurde keine Abtretung vereinbart. Der Schuldner zahlt an X. Der Gläubiger kann die Zahlung nicht noch einmal vom Schuldner verlangen.
  • Ein Gläubiger stellt eine Urkunde aus, in der die Abtretung an Y bestätigt wird, und übergibt sie Y. Y zeigt die Urkunde dem Schuldner. Der Schuldner zahlt an Y. Auch wenn die Abtretung unwirksam war, muss der Gläubiger dies gegen sich gelten lassen.
  • Ein Gläubiger zeigt dem Schuldner eine Abtretung an, will die Anzeige später aber widerrufen. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn der in der Anzeige genannte neue Gläubiger zustimmt.
  • Ein Gläubiger zeigt eine Abtretung an, die wegen eines gesetzlichen Verbots nichtig ist. Der Schuldner zahlt vertrauend auf die Anzeige an den vermeintlichen neuen Gläubiger. Der Gläubiger kann die Zahlung nicht beanstanden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Wirksamkeit der Abtretung selbst – diese richtet sich nach §§ 398 ff. BGB.
  • Das Recht des Schuldners, gegenüber dem neuen Gläubiger aufzurechnen – das regelt § 406 BGB.
  • Die Pflicht des Gläubigers, dem Schuldner Auskunft über die Abtretung zu erteilen oder Urkunden auszuhändigen – siehe § 402 und § 410 BGB.
  • Die Haftung des Gläubigers bei einer Mehrfachabtretung – dazu § 408 BGB.

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