Leistung an Altgläubiger nach Abtretung – § 407 BGB
§ 407 BGB: Der neue Gläubiger muss Leistungen des Schuldners an den alten Gläubiger nach Abtretung anerkennen, wenn der Schuldner die Abtretung nicht kannte.
- (1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
- (2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach einer Abtretung (Übertragung einer Forderung) kann der Schuldner weiterhin an den alten Gläubiger zahlen, solange er nichts von der Abtretung weiß. Der neue Gläubiger muss diese Zahlung als wirksam anerkennen. Gleiches gilt für andere Rechtsgeschäfte, die der Schuldner mit dem alten Gläubiger in Bezug auf die Forderung abschließt, etwa einen Erlass oder eine Stundung.
Der neue Gläubiger muss auch ein rechtskräftiges Urteil gegen sich gelten lassen, das in einem Prozess zwischen Schuldner und altem Gläubiger ergangen ist, wenn der Schuldner die Abtretung bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht kannte.
Die Kenntnis des Schuldners von der Abtretung ist entscheidend: Weiß er davon, muss er an den neuen Gläubiger leisten, und die alten Rechtshandlungen schützen ihn nicht. Die Vorschrift schützt den gutgläubigen Schuldner, der ohne Kenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger leistet.
Wann sie gilt
- Der Schuldner zahlt eine monatliche Rate an den alten Gläubiger, weil er nicht weiß, dass die Forderung abgetreten wurde.
- Der Schuldner schließt mit dem alten Gläubiger einen Erlassvertrag über die Forderung, ohne von der Abtretung zu wissen.
- Der Schuldner wird verklagt, nachdem die Forderung abgetreten wurde, und es ergeht ein Urteil, ohne dass er die Abtretung kennt.
- Der Schuldner leistet eine Teilzahlung an den alten Gläubiger und erhält eine Quittung, während die Abtretung bereits erfolgt ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Frage, ob der Schuldner an den neuen Gläubiger leisten muss, wenn er die Abtretung kennt – das ergibt sich aus § 398 BGB.
- Sie gilt nicht für Fälle, in denen der Schuldner die Abtretung durch eine Anzeige (§ 409 BGB) erfahren hat – dann ist die Kenntnis gegeben.
- Sie betrifft nicht die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger; das ist in § 406 BGB geregelt.
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