Rechte bei gesetzlichem Forderungsübergang § 412
Geht eine Forderung per Gesetz auf einen neuen Gläubiger über, gelten die Regeln der vertraglichen Abtretung entsprechend (§§ 399 bis 404, 406 bis 410).
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Forderung nicht durch einen Vertrag abgetreten wird, sondern durch eine gesetzliche Regelung automatisch auf eine andere Person übergeht, spricht man von einem gesetzlichen Forderungsübergang. Das passiert etwa, wenn ein Bürge für den Hauptschuldner bezahlt oder eine Versicherung einen Schaden ausgleicht und dadurch den Ersatzanspruch übernimmt.
Diese Vorschrift ordnet an, dass für den gesetzlichen Übergang im Wesentlichen dieselben Schutzvorschriften gelten wie bei einer normalen vertraglichen Abtretung. Der Schuldner soll durch den automatischen Wechsel des Gläubigers keine Nachteile erleiden und behält seine bisherigen Einwendungen.
Einige Sonderregeln der vertraglichen Abtretung finden jedoch keine Anwendung. So greift der Vertrauensschutz beim Vorlegen einer Abtretungsurkunde hier nicht, weil der Übergang auf dem Gesetz und nicht auf einer Urkunde beruht.
Wann sie gilt
- Ein Bürge begleicht die Schuld des Hauptschuldners und verlangt das Geld vom Hauptschuldner zurück.
- Eine Versicherung zahlt den Schaden nach einem Verkehrsunfall und fordert den Betrag vom Unfallverursacher.
- Ein Gesamtschuldner zahlt die gesamte Forderung an den Gläubiger und fordert von den anderen Mitschuldnern deren Anteil.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Freiwillige Übertragungen von Forderungen durch Abtretungsvertrag zwischen altem und neuem Gläubiger.
- Die Übernahme einer Schuld durch einen neuen Schuldner.
- Der gesetzliche Übergang von Eigentumsrechten an beweglichen Sachen oder Grundstücken.
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