Form der Gehaltsabtretung bei Beamten § 411
Bei Abtretung des Bezügeanspruchs von Beamten, Soldaten oder Lehrern muss der Kasse eine beglaubigte Urkunde übergeben werden.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Personen im öffentlichen Dienst wie Beamte, Soldaten, Geistliche oder Lehrer an öffentlichen Schulen den pfändbaren Teil ihres Gehalts oder Ruhegehalts an einen Gläubiger abtreten, gelten besondere Formanforderungen für die Benachrichtigung der auszahlenden Stelle.
Die Besoldungskasse muss förmlich informiert werden. Dafür ist der Kasse eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszuhändigen, die vom bisherigen Gläubiger ausgestellt wurde.
Solange diese beglaubigte Urkunde der Kasse nicht vorliegt, gilt die Abtretung gegenüber der Kasse als nicht bekannt. Auftragende Zahlungen der Kasse an den Bediensteten bleiben bis zum Eingang der Urkunde wirksam.
Wann sie gilt
- Ein verbeamteter Lehrer tritt einen Teil seines monatlichen Ruhegehalts zur Sicherung eines Kredits an eine Bank ab.
- Eine Berufssoldatin überträgt den pfändbaren Teil ihres Diensteinkommens an ihren Gläubiger.
- Ein Pfarrer tritt seinen Anspruch auf Dienstbezüge an ein Kreditinstitut ab.
- Ein Ruhegehaltsempfänger tritt einen Teil seines Wartegelds zur Erfüllung einer Forderung ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Abtretung von Lohnansprüchen privater Angestellter im Gewerbebetrieb.
- Gerichtliche Pfändung von Beamtenbezügen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
- Vertragliches Abtretungsverbot im privaten Arbeitsvertrag.
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