§ 410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zurückweisung der Leistung ohne Urkunde – § 410 BGB

Ein Schuldner muss an einen neuen Gläubiger nur leisten, wenn ihm eine Abtretungsurkunde ausgehändigt wird oder der alte Gläubiger die Abtretung anzeigt.

Amtlicher Text § 410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
  • (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Forderung abgetreten bekommt, kann vom Schuldner nicht ohne Weiteres Erfüllung verlangen. Der Schuldner hat das Recht, die Leistung so lange zu verweigern, bis ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde im Original ausgehändigt wird. Dies schützt den Schuldner davor, an eine Person zu leisten, die nicht zur Entgegennahme berechtigt ist.

Erhält der Schuldner eine Kündigung oder eine Mahnung von dem neuen Gläubiger, ohne dass dieser die Abtretungsurkunde vorlegt, kann der Schuldner das Schreiben aus diesem Grund unverzüglich zurückweisen. In diesem Fall ist die Kündigung oder Mahnung rechtlich unwirksam.

Dieser Schutz greift allerdings nicht, wenn der bisherige Gläubiger die Abtretung dem Schuldner bereits selbst schriftlich angezeigt hat. In diesem Fall kann der Schuldner die Leistung nicht unter Verweis auf das Fehlen der Urkunde verweigern.

Wann sie gilt

  • Ein Inkassounternehmen fordert die Begleichung einer Handyrechnung, legt aber kein Schriftstück des ursprünglichen Mobilfunkanbieters vor.
  • Der Nachmieter fordert die Auszahlung einer Kaution vom Vermieter und beruft sich auf eine Abtretung durch den Vormieter, ohne ein Dokument vorzuweisen.
  • Ein neuer Gläubiger erklärt die Kündigung eines Darlehensvertrags, fügt aber keinen schriftlichen Nachweis der Forderungsübertragung bei.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Anspruch des neuen Gläubigers gegen den bisherigen Gläubiger auf Aushändigung der Urkunden.
  • Rechtsfolgen einer Leistung des Schuldners an den bisherigen Gläubiger in Unkenntnis der Abtretung.
  • Pflicht zur nota rellen oder förmlichen Beurkundung des Abtretungsvertrags selbst.

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