§ 438 BGB

Verjährung Gewährleistung: 2 und 5 Jahre (§ 438 BGB)

Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB in 2 Jahren, bei Bauwerken in 5 Jahren – ab Ablieferung. Bei Arglist gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.

Amtlicher Text § 438 BGB — Deutschland
  • (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3. im Übrigen in zwei Jahren.
  • (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
  • (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
  • (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  • (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 438 legt fest, wie lange Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag durchsetzbar sind. Absatz 1 unterscheidet drei Fristen: 30 Jahre, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe verlangt werden kann, oder in einem im Grundbuch eingetragenen Recht; fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; und im Übrigen zwei Jahre. Die Zweijahresfrist ist der Normalfall für bewegliche Sachen.

Absatz 2 bestimmt den Beginn: bei Grundstücken die Übergabe, im Übrigen die Ablieferung der Sache. Die Frist beginnt also mit der Übergabe, nicht mit dem Auftreten des Mangels – ein Defekt, der nach 25 Monaten sichtbar wird, ist regelmäßig verjährt, auch wenn er von Anfang an angelegt war. Das ist der Grund, warum die Beweislastumkehr in § 477 nur innerhalb des ersten Jahres hilft und warum kurz vor Ablauf der Frist gehandelt werden muss.

Absatz 3 enthält die wichtigste Ausnahme: Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt statt der Zwei- oder Fünfjahresfrist die regelmäßige Verjährungsfrist – drei Jahre nach § 195, beginnend nach § 199 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Käufer von den Umständen Kenntnis erlangte oder grob fahrlässig nicht erlangte. Bei einem verschwiegenen Unfallschaden am Gebrauchtwagen verschiebt sich der Zeitrahmen dadurch erheblich. Die Absätze 4 und 5 behandeln Rücktritt und Minderung: Beide sind Gestaltungsrechte und verjähren nicht selbst, sind aber über § 218 an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt; der Käufer kann die Zahlung des Kaufpreises jedoch weiterhin insoweit verweigern, als er bei wirksamem Rücktritt dazu berechtigt wäre. Verkürzungen der Frist sind möglich, beim Verbrauchsgüterkauf aber nur in den engen Grenzen von §§ 476 und 475e.

Wann sie gilt

  • Ein Defekt am gekauften Gerät zeigt sich nach knapp zwei Jahren.
  • Am Neubau treten nach vier Jahren Mängel auf.
  • Der Verkäufer hat beim Gebrauchtwagen einen Unfallschaden verschwiegen, der erst später auffällt.
  • Im Kaufvertrag ist die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt.
  • Streit darüber, ob die Frist mit dem Vertragsschluss oder mit der Lieferung begann.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie beginnt nicht mit dem Auftreten des Mangels, sondern mit der Ablieferung beziehungsweise Übergabe.
  • Sie ist keine Garantie. Eine Herstellergarantie ist ein eigenständiges Versprechen mit eigenen Fristen und Bedingungen.
  • Sie sagt nichts über die Beweislast. Wer nach dem ersten Jahr etwas geltend macht, muss den Mangel bei Gefahrübergang beweisen – vgl. § 477.
  • Sie gilt nicht für Werkverträge. Für Handwerker- und Bauleistungen ist § 634a maßgeblich.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Kühlschrank aus dem Elektromarkt gibt 22 Monate nach der Lieferung den Geist auf. Der Markt teilt mit, die Gewährleistung sei abgelaufen, weil das Gerät bereits im vorletzten Kalenderjahr bestellt worden sei.

Wie der Wortlaut greift

Die zweijährige Frist beginnt nach Absatz 2 mit der Ablieferung, nicht mit der Bestellung oder dem Vertragsschluss. Der Fall hängt am Lieferdatum – zwischen Bestellung und Anlieferung können bei Großgeräten Wochen liegen. Dass der Mangel erst spät auftritt, ändert am Fristbeginn nichts, wirkt sich aber über § 477 auf die Beweislast aus.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Markt repariert das Gerät auf eigene Kosten, der Kunde übernimmt die Anfahrt des Technikers; beide halten das Lieferdatum aus dem Lieferschein für künftige Fälle schriftlich fest.

Veranschaulichendes Beispiel

Drei Jahre nach dem Kauf eines gebrauchten Wohnmobils von privat stellt sich beim Werkstattbesuch heraus, dass ein größerer Unfallschaden fachlich unzureichend instandgesetzt wurde. Der Verkäufer hatte im Vertrag "unfallfrei" angekreuzt.

Wie der Wortlaut greift

Zwei Jahre wären längst verstrichen. Absatz 3 verlängert die Frist aber auf die regelmäßige Verjährung, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Fall hängt deshalb allein daran, ob der Verkäufer den Vorschaden kannte oder zumindest für möglich hielt – die Angabe "unfallfrei" ist dafür ein Anhaltspunkt, aber kein Beweis, und die Darlegung obliegt der Käuferseite.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Verkäufer beteiligt sich mit einem festen Betrag an der fachgerechten Instandsetzung, zahlbar in drei Raten; damit sind alle Ansprüche aus dem Kauf abgegolten.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Sold as seen: the second-hand car that broke down, in four civil codes and three common-law systems

Den vollständigen Vergleich lesen →

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 438 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB