§ 438 legt fest, wie lange Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag durchsetzbar sind. Absatz 1 unterscheidet drei Fristen: 30 Jahre, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe verlangt werden kann, oder in einem im Grundbuch eingetragenen Recht; fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; und im Übrigen zwei Jahre. Die Zweijahresfrist ist der Normalfall für bewegliche Sachen.
Absatz 2 bestimmt den Beginn: bei Grundstücken die Übergabe, im Übrigen die Ablieferung der Sache. Die Frist beginnt also mit der Übergabe, nicht mit dem Auftreten des Mangels – ein Defekt, der nach 25 Monaten sichtbar wird, ist regelmäßig verjährt, auch wenn er von Anfang an angelegt war. Das ist der Grund, warum die Beweislastumkehr in § 477 nur innerhalb des ersten Jahres hilft und warum kurz vor Ablauf der Frist gehandelt werden muss.
Absatz 3 enthält die wichtigste Ausnahme: Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt statt der Zwei- oder Fünfjahresfrist die regelmäßige Verjährungsfrist – drei Jahre nach § 195, beginnend nach § 199 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Käufer von den Umständen Kenntnis erlangte oder grob fahrlässig nicht erlangte. Bei einem verschwiegenen Unfallschaden am Gebrauchtwagen verschiebt sich der Zeitrahmen dadurch erheblich. Die Absätze 4 und 5 behandeln Rücktritt und Minderung: Beide sind Gestaltungsrechte und verjähren nicht selbst, sind aber über § 218 an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt; der Käufer kann die Zahlung des Kaufpreises jedoch weiterhin insoweit verweigern, als er bei wirksamem Rücktritt dazu berechtigt wäre. Verkürzungen der Frist sind möglich, beim Verbrauchsgüterkauf aber nur in den engen Grenzen von §§ 476 und 475e.