§ 453 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtskauf; Verbrauchervertrag digitale Inhalte (§ 453)

§ 453 BGB: Für Verbraucherverträge über digitale Inhalte gelten Sonderregeln zu Mängeln und Übergabe. Der Verkäufer trägt die Rechtsübertragungskosten.

Amtlicher Text § 453 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
  • (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
  • (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 453 BGB erstreckt die Vorschriften über den Sachkauf auf den Kauf von Rechten (etwa Forderungen oder Patenten) und anderen Gegenständen (z. B. digitale Inhalte). Für Verbraucherverträge über den Kauf digitaler Inhalte gelten jedoch Sonderregeln: Die allgemeinen Pflichten zur Übergabe und die Mängelrechte (§§ 434 ff.) werden durch die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1 ersetzt.

Der Verkäufer eines Rechts trägt die Kosten, die für die Begründung und Übertragung dieses Rechts anfallen.

Ist das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache berechtigt (z. B. ein Nutzungsrecht an einem Buch), muss der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben.

Wann sie gilt

  • Sie kaufen eine offene Rechnung von einem Gläubiger – das ist ein Rechtskauf.
  • Ein Verbraucher erwirbt einen digitalen Film von einem Streamingdienst – der Vertrag unterliegt den Sonderregeln für digitale Inhalte.
  • Sie kaufen ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück – § 453 regelt die Kosten der Rechtsübertragung.
  • Ein Unternehmen verkauft Ihnen ein Nutzungsrecht an einem Musikstück – der Verkäufer muss bei Besitzrechten die Sache mangelfrei übergeben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Kauf einer Software als dauerhafte Nutzungslizenz ohne Übertragung des Rechts – dies kann als Dienstleistung oder Sachkauf behandelt werden, nicht als reiner Rechtskauf.
  • Der Verkauf digitaler Inhalte zwischen zwei Unternehmern – die Sonderregeln in § 453 Abs. 1 Satz 2 gelten nur für Verbraucherverträge.
  • Ein Kaufvertrag über eine Sache mit eingebauter Software – hier finden die allgemeinen Sachkaufregeln Anwendung, nicht die digitalen Inhalte-Regeln.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 453 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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