§ 471 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorkaufsrecht ausgeschlossen bei Zwangsvollstreckung § 471

§ 471 BGB schließt das Vorkaufsrecht aus, wenn der verkaufte Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse veräußert wird.

Amtlicher Text § 471 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten das Recht, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag einzutreten. § 471 BGB bestimmt, dass dieses Recht nicht gilt, wenn die Sache im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (z. B. Zwangsversteigerung oder Pfändung) oder aus der Insolvenzmasse verkauft wird. Der Grund liegt darin, dass solche Verkäufe unter besonderen öffentlich-rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bedingungen stattfinden.

Diese Regelung betrifft sowohl bewegliche Sachen als auch Grundstücke, sofern ein Vorkaufsrecht besteht. Sie gilt unabhängig davon, ob das Vorkaufsrecht gesetzlich oder vertraglich vereinbart wurde.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstück wird im Rahmen einer Zwangsversteigerung versteigert. Der Vorkaufsberechtigte kann nicht in den Kaufvertrag eintreten.
  • Ein Unternehmen wird insolvent, und der Insolvenzverwalter verkauft ein Betriebsgrundstück. Ein bestehendes Vorkaufsrecht greift nicht.
  • Ein Auto wird im Rahmen einer Pfändung und Verwertung durch den Gerichtsvollzieher verkauft. Der Vorkaufsberechtigte hat kein Eintrittsrecht.
  • Ein Kunstwerk wird aus der Insolvenzmasse eines Sammlers verkauft. Ein vertragliches Vorkaufsrecht des Museums ist ausgeschlossen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 471 gilt nicht für freiwillige Verkäufe unter normalen Umständen, auch wenn der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten ist.
  • Er gilt nicht für den Verkauf durch einen Testamentsvollstrecker, es sei denn, es liegt eine Zwangsvollstreckung vor.
  • Er gilt nicht für den Verkauf von Gegenständen, die nicht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz stehen, auch wenn der Verkauf unter Druck erfolgt.

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