Mehrere Vorkaufsberechtigte: Ausübung nur im Ganzen § 472
Gemeinschaftliches Vorkaufsrecht: nur im Ganzen ausübbar. Erlöschen oder Nichtausübung eines Berechtigten – Übrige können Gesamtrecht ausüben.
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Vorkaufsrecht haben (z.B. als Miteigentümer oder Miterben), können sie es nur einheitlich ausüben. Keiner kann verlangen, nur seinen Anteil zu übernehmen; das Recht ist unteilbar.
Erlischt das Vorkaufsrecht für einen Berechtigten (etwa durch Verzicht oder Zeitablauf) oder übt dieser es nicht aus, so können die übrigen Berechtigten das Vorkaufsrecht dennoch im Ganzen ausüben. Sie rücken in die Position aller Berechtigten ein und können das Recht so ausüben, als ob alle teilnähmen.
Wann sie gilt
- Drei Miterben haben ein Vorkaufsrecht an einem Nachbargrundstück. Einer stirbt, sein Vorkaufsrecht erlischt. Die beiden anderen können das Recht im Ganzen ausüben.
- Zwei Miteigentümer einer Wohnung haben ein Vorkaufsrecht an der Nachbarwohnung. Einer erklärt, er wolle nicht kaufen. Der andere kann das Vorkaufsrecht allein ausüben, weil der Nichtausübende als „einer“ gilt und der Übrigbleibende das gesamte Recht ausüben darf.
- Eine Grundstücksgemeinschaft mit vier Gesellschaftern hat ein Vorkaufsrecht. Ein Gesellschafter verzichtet schriftlich. Die drei anderen können das Vorkaufsrecht gemeinsam ausüben.
- Zwei Personen haben gemeinsam ein Vorkaufsrecht an einem Haus. Eine Person teilt fristgerecht mit, dass sie nicht ausübt. Die andere Person kann das Vorkaufsrecht allein ausüben (da nur ein Übriger verbleibt).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein Berechtigter sein Vorkaufsrecht auf eine dritte Person übertragen kann – das regelt § 473 BGB.
- Dass die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts in § 472 festgelegt ist – die Frist ergibt sich aus § 469 BGB.
- Dass der Verkäufer das Vorkaufsrecht durch eine Vereinbarung mit nur einem Berechtigten unwirksam machen kann – maßgeblich ist § 465 BGB.
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