Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts § 473
§ 473 BGB: Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, es ist auf bestimmte Zeit beschränkt – dann im Zweifel vererblich.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Vorkaufsrecht – das Recht, beim Verkauf eines Gegenstands selbst kaufen zu dürfen – kann der Berechtigte grundsätzlich nicht an andere weitergeben. Auch seine Erben können es nicht ausüben, wenn er stirbt. Das Gesetz erlaubt jedoch abweichende Vereinbarungen; die Parteien können also etwas anderes bestimmen.
Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn das Vorkaufsrecht von vornherein auf eine bestimmte Zeit befristet ist (z.B. fünf Jahre). In diesem Fall wird vermutet, dass es vererblich ist. Der Erbe kann das Recht dann ausüben, sofern die Frist noch läuft.
Der Paragraph regelt nur die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Vorkaufsrechts selbst, nicht die Bedingungen seiner Ausübung oder die Fristen für die Ausübung.
Wann sie gilt
- Ein Mieter hat ein Vorkaufsrecht auf die von ihm gemietete Wohnung. Er kann dieses Recht nicht an einen Freund verkaufen oder verschenken.
- Ein Grundstückseigentümer räumt seinem Nachbarn ein Vorkaufsrecht für fünf Jahre ein. Der Nachbar stirbt; sein Erbe kann das Vorkaufsrecht noch ausüben, weil es zeitlich befristet ist.
- Ein Gesellschaftsvertrag sieht ein Vorkaufsrecht für Geschäftsanteile vor, ohne zeitliche Begrenzung. Der Berechtigte stirbt; das Recht erlischt, es sei denn, die Gesellschafter haben etwas anderes vereinbart.
- Ein Vorkaufsrecht wird jemandem eingeräumt, der es an einen Dritten abtreten möchte. Das ist unzulässig – die Abtretung ist unwirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, das Vorkaufsrecht gehe immer auf die Erben über. Das stimmt nicht – nur bei zeitlicher Befristung oder abweichender Vereinbarung.
- Manche denken, das Vorkaufsrecht könne wie ein Kaufrecht frei übertragen werden. Die Norm stellt klar, dass es nicht übertragbar ist.
- Der Paragraph regelt nicht die Frage, wie das Vorkaufsrecht ausgeübt wird (siehe § 464 BGB) oder welche Fristen gelten (siehe § 469 BGB).
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