§ 464 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung – § 464

§ 464 BGB: Ausübung des Vorkaufsrechts durch formlose Erklärung; mit Ausübung kommt Kaufvertrag zu den mit Dritten vereinbarten Bedingungen zustande.

Amtlicher Text § 464 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
  • (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 464 BGB regelt die Art und Weise, wie ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Die Ausübung erfolgt durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Verpflichteten (demjenigen, der das Vorkaufsrecht eingeräumt hat). Diese Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, insbesondere nicht der für den Kaufvertrag vorgeschriebenen Form.

Mit der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Berechtigten (dem Inhaber des Vorkaufsrechts) und dem Verpflichteten zustande. Dieser Vertrag hat denselben Inhalt wie der Vertrag, den der Verpflichtete mit dem Dritten (dem ursprünglichen Käufer) abgeschlossen hat. Der Berechtigte tritt also in die Kaufposition des Dritten ein.

Die Norm betrifft nur den Vorgang der Ausübung und deren Rechtsfolge. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Vorkaufsrechts oder die Ausübungshindernisse sind in anderen Vorschriften geregelt (z.B. § 463, § 469).

Wann sie gilt

  • Ein Mieter mit vertraglichem Vorkaufsrecht an der Mietwohnung erklärt dem Vermieter die Ausübung, nachdem dieser die Wohnung an einen Dritten verkauft hat.
  • Ein Miteigentümer übt sein Vorkaufsrecht an den Anteilen eines anderen Miteigentümers aus, der seinen Anteil an einen Außenstehenden verkauft.
  • Eine Gemeinde übt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch aus, indem sie dem Grundstücksverkäufer die Ausübung erklärt.
  • Ein Erbe übt ein im Testament eingeräumtes Vorkaufsrecht an einem Grundstück aus, das der Erblasser verkauft hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Begründung eines Vorkaufsrechts (durch Vertrag, Gesetz oder Verfügung von Todes wegen) – diese ist in den §§ 463 ff. oder anderen Gesetzen geregelt.
  • Die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die das Vorkaufsrecht umgehen – dazu § 465.
  • Die Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts – siehe § 473.
  • Die Ausübung bei Verkauf an einen gesetzlichen Erben – dazu § 470.

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