Kapitel 3Vorkauf
11 Vorschriften
- § 463 Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts Sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag geschlossen hat, kann der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben (§ 463 BGB).
- § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung § 464 BGB: Ausübung des Vorkaufsrechts durch formlose Erklärung; mit Ausübung kommt Kaufvertrag zu den mit Dritten vereinbarten Bedingungen zustande.
- § 465 Umgehung des Vorkaufsrechts unwirksam Abreden die den Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig machen oder ein Rücktrittsrecht vorbehalten, sind dem Berechtigten unwirksam.
- § 466 Wertersatz bei unmöglichen Nebenleistungen Kann der Vorkaufsberechtigte eine vereinbarte Nebenleistung nicht erbringen, zahlt er Geldwert. Ist die Leistung unschätzbar, entfällt das Vorkaufsrecht.
- § 467 Vorkauf bei Paketkäufen und Gesamtpreis Wird ein Vorkaufsgegenstand zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, zahlt der Vorkaufsberechtigte den verhältnismäßigen Teilpreis.
- § 468 Stundung des Kaufpreises nur gegen Sicherheit Der Vorkaufsberechtigte kann die Stundung nur gegen Sicherheit in Anspruch nehmen. Bei Grundstücken entfällt die Sicherheit, wenn eine Hypothek vereinbart ist.
- § 469 Mitteilungspflicht und Frist im Vorkaufsrecht § 469 BGB regelt die Mitteilung von Kaufverträgen an Vorkaufsberechtigte und Fristen: zwei Monate bei Grundstücken, eine Woche bei anderen Gegenständen.
- § 470 Vorkaufsrecht bei Verkauf an gesetzlichen Erben § 470 BGB: Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf Verkauf an gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht.
- § 471 Vorkaufsrecht ausgeschlossen bei Zwangsvollstreckung § 471 BGB schließt das Vorkaufsrecht aus, wenn der verkaufte Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse veräußert wird.
- § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte: Ausübung nur im Ganzen Gemeinschaftliches Vorkaufsrecht: nur im Ganzen ausübbar. Erlöschen oder Nichtausübung eines Berechtigten – Übrige können Gesamtrecht ausüben.
- § 473 Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts § 473 BGB: Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, es ist auf bestimmte Zeit beschränkt – dann im Zweifel vererblich.