Mitteilungspflicht und Frist im Vorkaufsrecht § 469
§ 469 BGB regelt die Mitteilung von Kaufverträgen an Vorkaufsberechtigte und Fristen: zwei Monate bei Grundstücken, eine Woche bei anderen Gegenständen.
- (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
- (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer durch ein Vorkaufsrecht berechtigt ist, muss über das Erreichen eines Kaufvertrags mit einem Dritten informiert werden. Der zur Mitteilung Verpflichtete hat den vollständigen Inhalt dieses Vertrags unverzüglich vorzulegen. Es reicht aus, wenn der dritte Käufer dem Vorkaufsberechtigten die Mitteilung schickt.
Mit dem Empfang der Mitteilung beginnt die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Bei Grundstücken beträgt diese gesetzliche Frist zwei Monate, bei allen sonstigen Gegenständen eine Woche. Wenn im Vertrag oder durch Gesetz eine abweichende Frist vereinbart wurde, gilt diese vorrangig.
Wann sie gilt
- Der Eigentümer eines Baugrundstücks schickt dem Vorkaufsberechtigten eine Abschrift des Notarvertrags, um die zweimonatige Ausübungsfrist auszulösen.
- Ein Erwerber eines gebrauchten Wohnwagens informiert den Vorkaufsberechtigten direkt über den Kaufvertrag, da der Verkäufer dies versäumt hat.
- Der Verkäufer einer gebrauchten Maschine teilt dem Vorkaufsberechtigten den Vertragsinhalt mit, woraufhin dieser eine Woche Zeit zur Entscheidung hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wie das Vorkaufsrecht formal erklärt und gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird (siehe § 464).
- Welche rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Vorkaufsfall überhaupt eintritt (siehe § 463).
- Sonderregeln für Vorkaufsrechte beim Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (siehe § 471).
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