Zahlungsaufforderung und Kündigungsrecht § 486a
§ 486a BGB: Zahlungsaufforderung für jährlichen Teilbetrag mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit in Textform. Kündigungsrecht ab zweitem Teilbetrag.
- (1) Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. Die Zahlungsaufforderung muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teilbetrags zugehen.
- (2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraf gilt für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte (z.B. Timesharing-ähnliche Modelle). Im vertraglich vorgeschriebenen Formblatt ist ein Ratenzahlungsplan enthalten. Der Unternehmer muss sich an diesen Plan halten und darf keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbaren.
Den jährlichen Teilbetrag darf der Unternehmer nur verlangen, wenn er den Verbraucher vorher in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) zur Zahlung auffordert. Diese Aufforderung muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor dem Fälligkeitstag zugehen.
Sobald der Zeitpunkt für die Zahlung des zweiten Teilbetrags erreicht ist, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung möglich, spätestens aber bis zum Fälligkeitstermin.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher erhält die jährliche Zahlungsaufforderung für sein langfristiges Urlaubsprodukt nur eine Woche vor Fälligkeit – der Unternehmer handelt nicht gemäß § 486a.
- Nachdem der Verbraucher den zweiten Teilbetrag zahlen soll, erhält er die Aufforderung und kündigt den Vertrag innerhalb von zwei Wochen.
- Der Unternehmer fordert den jährlichen Teilbetrag ohne vorherige Textform an – dies ist unzulässig.
- Der Unternehmer ändert einseitig den Ratenzahlungsplan aus dem Formblatt – der Verbraucher kann sich auf § 486a berufen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Widerrufsrecht nach § 485 BGB – § 486a regelt nur die besondere Kündigungsmöglichkeit, nicht das allgemeine Widerrufsrecht.
- Das Anzahlungsverbot nach § 486 BGB – dieses Verbot betrifft Vorauszahlungen, nicht die jährlichen Teilbeträge.
- Die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 482 BGB – diese sind vor Vertragsschluss zu erfüllen, nicht bei der Zahlungsaufforderung.
- Die Form und der Inhalt des Vertrags nach § 484 BGB – § 486a betrifft nur die Zahlungsmodalitäten und die Kündigung.
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