Verbot abweichender Vereinbarungen zum Nachteil § 487
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind verboten, auch wenn sie durch andere Gestaltungen umgangen werden. § 487 BGB.
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph verbietet es, in Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs- oder Tauschsysteme von den Regeln der §§ 481 bis 486a zum Nachteil des Verbrauchers abzuweichen. Selbst wenn die Parteien eine andere rechtliche Form wählen, um die Vorschriften zu umgehen, gelten sie weiterhin. Das Gesetz schützt den Verbraucher vor Umgehungen, etwa durch Umbenennung der Vertragsart oder durch abweichende Klauseln.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer verkürzt im Vertrag die gesetzliche Widerrufsfrist für ein Teilzeit-Wohnrecht.
- Ein Vermittler verlangt eine Anzahlung für ein Tauschsystem und nennt sie ‚Bearbeitungsgebühr‘, um das Anzahlungsverbot zu umgehen.
- Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt wird nur auf Englisch abgeschlossen, obwohl § 483 die Sprache des Verbrauchers vorschreibt.
- Ein Anbieter schließt die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 482 durch eine Klausel aus.
- Ein Vertrag wird als ‚Mietvertrag‘ getarnt, um die Anwendung der §§ 481 ff. zu vermeiden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, § 487 verbiete generell alle abweichenden Vereinbarungen in Verbraucherverträgen – er gilt nur für den speziellen Titel der Teilzeit-Wohnrechte usw.
- Manche denken, § 487 regele das Widerrufsrecht selbst – dieses steht in § 485.
- Einige meinen, § 487 verbiete jede Anzahlung – das Anzahlungsverbot ist in § 486 geregelt.
- § 487 gilt nicht für Darlehensverträge (ab § 488) oder andere Vertragstypen außerhalb dieses Titels.
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