§ 485 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerrufsrecht für Teilzeit-Wohnrechte § 485

Verbraucher können Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach § 355 widerrufen.

Amtlicher Text § 485 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift räumt Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht ein, wenn sie spezielle Verträge im Freizeit- und Urlaubsbereich abschließen. Wer als Privatperson einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einen Vertrag über langfristige Urlaubsprodukte, einen entsprechenden Vermittlungsvertrag oder einen Tauschsystemvertrag eingeht, kann sich nach den Regeln des § 355 wieder vom Vertrag lösen.

Unter einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag fällt die wiederkehrende Nutzung von Ferienunterkünften. Langfristige Urlaubsprodukte betreffen Vergünstigungen oder Rabatte für spätere Buchungen über einen längeren Zeitraum. Ein Tauschsystemvertrag ermöglicht es, Wohnrechte untereinander auszutauschen. Greift das Widerrufsrecht, wird die vertragliche Bindung aufgelöst.

Wann sie gilt

  • Erwerb von wiederkehrenden Nutzungsrechten an einer Ferienwohnung
  • Abschluss eines Vertrags über mehrjährige Rabatte auf Hotelbuchungen und Urlaubspakete
  • Beitritt zu einem Netzwerk zum gegenseitigen Tauschen von Ferienwohnrechten
  • Beauftragung eines Vermittlers zur Erlangung eines Teilzeit-Wohnrechts

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Buchung einer gewöhnlichen einmaligen Pauschalreise
  • Miete einer Ferienunterkunft für einen einzelnen Urlaub
  • Kauf einer Wohnimmobilie als alleiniger Eigentümer

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