§ 486 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anzahlungsverbot vor Ablauf der Widerrufsfrist § 486

Unternehmer dürfen vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Zahlungen fordern oder annehmen. Bei Vermittlungsverträgen gilt das Verbot bis zur Pflichterfüllung.

Amtlicher Text § 486 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
  • (2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Gesetz verbietet es Unternehmern, von Verbrauchern Vorauszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen oder entgegenzunehmen, solange die Frist für den Widerruf des Vertrags noch läuft. Dieses Verbot soll verhindern, dass Verbraucher finanziell gebunden werden, bevor die Entscheidung über den Widerruf endgültig gefallen ist.

Bei Vermittlungsverträgen reicht das Verbot noch weiter. In diesen Fällen darf der Unternehmer Zahlungen erst dann fordern oder annehmen, wenn er seine vertraglichen Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag vollständig erfüllt hat oder das Vertragsverhältnis beendet ist.

Unternehmer ist dabei jede Person oder Gesellschaft, die beim Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Verbraucher gilt die Privatperson, die das Geschäft zu privaten Zwecken abschließt.

Wann sie gilt

  • Ein Anbieter von Teilzeit-Wohnrechten fordert unmittelbar nach der Unterzeichnung eine Anzahlung, während das Widerrufsrecht noch besteht.
  • Ein Vermittler verlangt eine Provision für die Vermittlung eines Urlaubsprodukts, bevor er die vereinbarte Vermittlung vollständig durchgeführt hat.
  • Ein Gewerbetreibender bucht eine Gebühr ab, bevor die gesetzliche Frist für den Widerruf des Kunden abgelaufen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kaufverträge im gewöhnlichen Online-Handel mit Vorkasse; das Gesetz schließt Anzahlungen bei allgemeinen Warenkäufen nicht aus.
  • Mietkautionen bei Wohnraummietverhältnissen; hierfür gelten gesonderte mietrechtliche Regelungen im BGB.
  • Dienstleistungsverträge außerhalb des Teilzeit-Wohnrecht- und Urlaubsprodukterechts; dort richtet sich die Fälligkeit von Zahlungen nach den allgemeinen Bestimmungen.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 486 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB