Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen § 498
Kündigung von Teilzahlungskrediten bei Verzug: Mindestens zwei Folgeraten Rückstand, 10, 5 oder 2,5 Prozent des Nennbetrags und zweiwöchige Frist.
- (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
- (2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, unter welchen strengen Voraussetzungen ein Kreditgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen vorzeitig kündigen und die gesamte Restschuld auf einmal verlangen kann. Dies betrifft Darlehen, die in regelmäßigen Teilzahlungen abbezahlt werden.
Eine Kündigung setzt voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist. Zusätzlich muss der Rückstand einen bestimmten Mindestprozentsatz des Nennbetrags erreichen: Bei Laufzeiten bis zu drei Jahren mindestens 10 Prozent, bei Laufzeiten von mehr als drei Jahren mindestens 5 Prozent und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen mindestens 2,5 Prozent.
Bevor die Kündigung wirksam wird, muss der Kreditgeber erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des Rückstands gesetzt und dabei angekündigt haben, dass er bei Nichtzahlung die Gesamtschuld fordert. Zusammen mit der Fristsetzung soll dem Kreditnehmer ein Gespräch über eine einverständliche Regelung angeboten werden.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde zahlt zwei aufeinanderfolgende monatliche Raten für seinen Autokredit nicht und die Bank will den gesamten Restbetrag sofort einfordern.
- Der Kreditnehmer eines dreijährigen Ratenkredits gerät mit mehreren Teilzahlungen in Verzug, die zusammen mehr als 10 Prozent der Kreditsumme ausmachen.
- Ein Darlehensnehmer einer Baufinanzierung gerät mit Raten im Umfang von mehr als 2,5 Prozent des Nennbetrags in Verzug.
- Eine Bank setzt dem säumigen Kreditnehmer eine zweiwöchige Zahlungsfrist und bietet zeitgleich ein Gespräch zur einvernehmlichen Lösung an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Außerordentliche Kündigungen aus anderem wichtigem Grund ohne Zahlungsverzug; dies richtet sich nach § 490.
- Allgemeine Verzugsfolgen und Verzugszinsen ohne Gesamtfälligstellung; dafür gilt § 497.
- Ordentliche Kündigungsrechte des Darlehensgebers ohne Verzug des Verbrauchers; diese regelt § 499.
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