§ 497 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzugszinsen bei Verbraucherdarlehen § 497

§ 497 BGB regelt Verzugszinsen bei Verbraucherkrediten (2,5 Prozentpunkte über Basiszins bei Immobilien) sowie Anrechnungsreihenfolge und Verjährung.

Amtlicher Text § 497 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
  • (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
  • (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
  • (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Rechtsfolgen, wenn Kreditnehmer mit Zahlungen aus einem Verbraucherdarlehensvertrag in Verzug geraten. Der Kreditgeber erhält gesetzliche Verzugszinsen. Beide Seiten können abweichende Schäden nachweisen: Kreditinstitute einen höheren Schaden, Kreditnehmer einen geringeren.

Anfallende Verzugszinsen müssen separat verbucht werden und dürfen nicht mit der Hauptschuld vermischt werden. Bei Teilzahlungen weicht das Gesetz vom gewöhnlichen Abzinsungsprinzip ab: Zahlungen tilgen zuerst die Kosten der Rechtsverfolgung, danach den eigentlichen geschuldeten Betrag und erst zum Schluss die aufgelaufenen Verzugszinsen. Kreditgeber sind verpflichtet, solche Teilzahlungen anzunehmen.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt eine Sonderregelung mit einem reduzierten Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zudem wird die Verjährung von Rückzahlungs- und Zinsansprüchen ab Verzugseintritt gehemmt, allerdings für höchstens zehn Jahre ab deren Entstehung.

Wann sie gilt

  • Ein Bankkunde überweist die monatliche Rate für seinen Konsumentenkredit nicht rechtzeitig.
  • Kreditnehmer zahlen nach einer Mahnung nur einen Teilbetrag der offenstehenden Darlehensrate an die Bank.
  • Immobiliendarlehensnehmer geraten mit den vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen in Verzug.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung des Ratenkredits wegen Zahlungsrückstands (geregelt in § 498 BGB).
  • Außerordentliche Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund (geregelt in § 490 BGB).
  • Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei regulärer vorzeitiger Tilgung (geregelt in § 502 BGB).

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