§ 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendungsbereich Verbraucherdarlehen § 491

§ 491 BGB regelt den Anwendungsbereich für Verbraucherdarlehen. Allgemein-Verbraucherdarlehen greifen erst ab 200 Euro Nettodarlehensbetrag.

Amtlicher Text § 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
  • (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, 6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
  • (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und 2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
  • (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, für welche Kreditverträge die gesetzlichen Schutzvorschriften für Verbraucher gelten. Sie unterscheidet grundlegend zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Ein Verbraucherdarlehen setzt voraus, dass ein Unternehmer einem Verbraucher entgeltlich Geld überlässt. Kleine Kredite mit einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro, Pfandkredite sowie kurzfristige Verträge mit geringen Kosten fallen nicht unter die Regelungen für Allgemein-Verbraucherdarlehen.

Immobiliar-Verbraucherdarlehen zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch Grundpfandrechte besichert sind oder dem Erwerb beziehungsweise Erhalt von Immobilieneigentum dienen. Für bestimmte Sonderformen wie Förderdarlehen oder Arbeitgeberdarlehen gelten abweichende Ausnahmen.

Wann sie gilt

  • Ein Privatkunde schließt bei einer Bank einen Ratenkredit zur Anschaffung von Möbeln ab.
  • Eine Käuferin nimmt ein Hypothekendarlehen bei einem Kreditinstitut auf, um ein Grundstück zu erwerben.
  • Ein Verbraucher schließt einen Kreditvertrag ab, der durch ein Grundpfandrecht an seiner Eigentumswohnung besichert wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein Kreditvertrag zwischen zwei Privatpersonen ohne Beteiligung eines Unternehmers; geregelt im allgemeinen Darlehensrecht.
  • Ein Kleinkredit mit einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro.
  • Ein Pfandkredit, bei dem die Haftung ausschließlich auf die übergebene Sache beschränkt ist.

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