§ 499 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einschränkung der Bankkündigung beim Kredit § 499

§ 499 BGB regelt das Kündigungsrecht des Kreditgebers: Bei fixer Laufzeit ist eine Kündigung unwirksam, die Frist beträgt mindestens zwei Monate.

Amtlicher Text § 499 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
  • (2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
  • (3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Gesetz beschränkt das Recht von Kreditinstituten und anderen Darlehensgebern, laufende Verbraucherkredite einseitig zu kündigen. Wurde für einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Kreditgebers unwirksam. Fehlt eine feste Laufzeit, muss die vereinbarte Kündigungsfrist für den Darlehensgeber mindestens zwei Monate betragen.

Hat ein Kreditvertrag keine bestimmte Zeit für die Rückzahlung, darf der Darlehensgeber die Auszahlung bei entsprechender Vereinbarung nur aus einem sachlichen Grund verweigern. Er hat den Darlehensnehmer darüber unverzüglich zu informieren und die Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Rechtsausübung mitzuteilen. Die Mitteilung der Gründe entfällt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

Der Kreditgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder eine Vertragsänderung verlangen, weil Angaben des Kunden vor Vertragsschluss unvollständig waren oder die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde relevante Informationen für die Prüfung wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

Wann sie gilt

  • Eine Bank möchte einen Konsumentenkredit mit vereinbarter fester Laufzeit vorzeitig ordentlich kündigen.
  • Ein Kreditinstitut vereinbart im Vertrag eine Kündigungsfrist für sich selbst, die zwei Monate unterschreitet.
  • Der Darlehensgeber verweigert die Auszahlung eines Kredits ohne bestimmte Rückzahlungszeit aus einem sachlichen Grund.
  • Die Bank verlangt eine Anpassung des Vertrags, weil sie die Kreditwürdigkeit des Kunden vorab unzureichend geprüft hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei erheblichem Zahlungsverzug, geregelt in § 490 und § 498.
  • Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers sowie dessen Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, geregelt in § 500.
  • Rechtsfolgen einer fehlerhaften Kreditwürdigkeitsprüfung für den Zinsanspruch, geregelt in § 505d.

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