Folgen bei Verstoß gegen Kreditwürdigkeitsprüfung § 505d
Verstoß gegen Kreditwürdigkeitsprüfung: Sollzins auf Marktzins gesenkt, fristlose Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
- (1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich 1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und 2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
- (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Darlehensgeber die gesetzlich vorgeschriebene Kreditwürdigkeitsprüfung nicht durchführt, greifen mehrere Sanktionen. Der vereinbarte Sollzins wird auf den marktüblichen Zinssatz gesenkt – bei gebundenen Zinsen auf den Satz für Hypothekenpfandbriefe gleicher Laufzeit, bei veränderlichen Zinsen auf den Dreimonats-Euribor. Der Darlehensnehmer kann den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine geänderte Vertragsabschrift zur Verfügung stellen.
Diese Sanktionen entfallen, wenn der Darlehensvertrag auch bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte geschlossen werden dürfen. Kann der Darlehensnehmer seine Pflichten nicht erfüllen, weil Umstände vorliegen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung zum Vertragsausschluss geführt hätten, darf der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen. Hat der Darlehensnehmer jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, gelten die Absätze 1 und 2 nicht.
Wann sie gilt
- Eine Bank vergibt einen Konsumentenkredit, ohne die Einkommensnachweise des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensnehmer möchte nun den niedrigeren Marktzins in Anspruch nehmen.
- Ein Darlehensnehmer kann die Raten nicht mehr zahlen, weil er arbeitslos wurde. Die Bank hatte seine Bonität nicht geprüft. Der Darlehensnehmer beruft sich auf § 505d Abs. 2, um Schadensersatzforderungen der Bank abzuwehren.
- Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber bewusst gefälschte Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Die Bank prüft die Kreditwürdigkeit nicht weiter. Der Darlehensnehmer kann sich später nicht auf die Sanktionen berufen, weil er die falschen Informationen zu vertreten hat.
- Ein Darlehensgeber weigert sich, nach erfolgtem Verstoß die geänderte Vertragsabschrift auszuhändigen. Der Darlehensnehmer verlangt diese.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Norm regelt nicht die Frage, ob der Darlehensgeber den Darlehensvertrag kündigen kann (siehe § 499 BGB).
- Sie regelt nicht die Voraussetzungen der Kreditwürdigkeitsprüfung selbst (dazu §§ 505a, 505b BGB).
- Sie gilt nicht für Darlehen, die keine Verbraucherdarlehen sind (z.B. Unternehmenskredite), obwohl der Wortlaut auf Verbraucherdarlehensverträge abstellt.
- Sie erfasst nicht den Fall, dass der Darlehensgeber die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt hat, aber dennoch ein falsches Ergebnis erzielt wurde.
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