Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung § 505b
Regelt Informationsquellen für Bonitätsprüfung bei Allgemein-Verbraucherdarlehen und Anforderungen für Immobiliardarlehen nebst Dokumentationspflicht.
- (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.
- (2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.
- (3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
- (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
- (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Für gewöhnliche Verbraucherdarlehen (Allgemein-Verbraucherdarlehen) darf der Darlehensgeber die Bonitätsprüfung auf Angaben des Darlehensnehmers und nötigenfalls auf Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa stützen. Eine vertiefte Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nicht vorgeschrieben.
Anders bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Hier muss der Darlehensgeber Einkommen, Ausgaben und weitere finanzielle Umstände des Darlehensnehmers eingehend prüfen. Er darf die Kreditentscheidung nicht hauptsächlich auf den Wert der Immobilie oder auf eine erwartete Wertsteigerung stützen – es sei denn, das Darlehen dient dem Bau oder der Renovierung der Immobilie.
Der Darlehensgeber muss die für die Prüfung verwendeten Informationen aus internen oder externen Quellen beschaffen, auch von einem Kreditvermittler, und die Angaben angemessen überprüfen. Bei Immobiliardarlehen ist er außerdem verpflichtet, die Verfahren und Angaben der Bonitätsprüfung zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Kunde beantragt einen Ratenkredit für ein Auto; die Bank holt eine Schufa-Auskunft ein, ohne das Einkommen im Detail zu prüfen.
- Ein Bauherr beantragt ein Immobiliardarlehen für den Hausbau; die Bank prüft Einkommen, Ausgaben und bestehende Schulden eingehend.
- Eine Bank gewährt ein Immobiliardarlehen hauptsächlich gestützt auf den hohen Immobilienwert, ohne die Einkommenssituation des Kunden zu prüfen – das ist nach Abs. 2 Satz 3 unzulässig.
- Ein Kreditvermittler übermittelt der Bank Auskünfte über den Kunden; die Bank muss diese berücksichtigen (Abs. 3).
- Die Bank dokumentiert ihre Bonitätsprüfung bei einem Immobiliardarlehen nicht – das verstößt gegen Abs. 4.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung (geregelt in § 502 BGB).
- Die Pflicht zur Beratung vor Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens (geregelt in § 511 BGB).
- Die Rechtsfolgen, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung unterbleibt oder fehlerhaft ist (geregelt in § 505d BGB).
- Die Voraussetzungen für die Kündigung eines Darlehens wegen Zahlungsverzugs (geregelt in §§ 497, 498 BGB).
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