§ 505c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten bei Immobilienbewertung § 505c

§ 505c BGB: Darlehensgeber müssen zuverlässige Bewertungsstandards anwenden, Gutachter unabhängig sein lassen und Bewertungen dokumentieren.

Amtlicher Text § 505c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und 3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift trifft Banken und andere Darlehensgeber, die Verbrauchern ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen gewähren, das durch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast gesichert ist. Der Darlehensgeber muss drei Pflichten erfüllen:

Erstens muss er bei der Bewertung der Wohnimmobilie zuverlässige Standards anwenden. Das bedeutet, dass die Methode zur Wertermittlung fachlich anerkannt und nachvollziehbar sein muss. Zweitens muss er sicherstellen, dass die Gutachter, die die Bewertung durchführen, fachlich kompetent und vom Kreditvergabeprozess unabhängig sind – sie dürfen also nicht in den Entscheidungsprozess des Darlehens eingebunden sein. Drittens muss der Darlehensgeber die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder Datei) dokumentieren und aufbewahren.

Wann sie gilt

  • Eine Bank beauftragt einen Gutachter, der gleichzeitig der Cousin des zuständigen Kreditsachbearbeiters ist, ohne dessen Unabhängigkeit zu prüfen.
  • Ein Darlehensgeber verwendet zur Immobilienbewertung eine veraltete Schätzmethode, die nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.
  • Ein Kreditinstitut bewahrt das Bewertungsgutachten nicht auf und kann später nicht nachweisen, dass die Bewertung ordnungsgemäß erfolgte.
  • Ein externer Gutachter besitzt keine nachweisbare Qualifikation oder Berufserfahrung für die Bewertung von Wohnimmobilien.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift legt keinen konkreten Verkehrswert oder Beleihungswert der Immobilie fest – das bleibt dem Bewertungsstandard überlassen.
  • Sie gilt nicht für unbesicherte Verbraucherdarlehen oder für Darlehen, die nicht an Verbraucher vergeben werden (z. B. an Unternehmen).
  • Sie verpflichtet den Darlehensgeber nicht, das Darlehen überhaupt zu gewähren; die Prüfung der Kreditwürdigkeit ist in §§ 505a, 505b BGB geregelt.
  • Sie regelt nicht die inhaltliche Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens (z. B. ob ein Sachwert- oder Vergleichswertverfahren anzuwenden ist).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 505c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB