§ 505e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ermächtigung zu Leitlinien Kreditwürdigkeitsprüfung § 505e

Ermächtigt zur Festlegung von Leitlinien für die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen durch Rechtsverordnung ohne Bundesrat.

Amtlicher Text § 505e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden 1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann, 2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 505e BGB ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gemeinsam eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Verordnung kann Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung für Immobiliar-Verbraucherdarlehen festlegen – und zwar ohne Zustimmung des Bundesrates.

Die Leitlinien können insbesondere zwei Bereiche regeln: erstens die Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob ein Darlehensnehmer seine Verpflichtungen voraussichtlich erfüllen kann. Zweitens die Verfahren sowie die Erhebung und Prüfung von Informationen. Die Ermächtigung bezieht sich auf Darlehensverträge nach §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 BGB.

Diese Vorschrift selbst enthält keine konkreten Kriterien oder Methoden, sondern gibt den Ministerien die Befugnis, solche durch Rechtsverordnung zu schaffen. Sie ist die Grundlage für die spätere Konkretisierung der Kreditwürdigkeitsprüfung.

Wann sie gilt

  • Eine Bank entwickelt ein automatisiertes Prüfverfahren für Immobiliendarlehen und möchte sicherstellen, dass die verwendeten Kriterien den künftigen Leitlinien entsprechen.
  • Ein Verbraucher beantragt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen, wird abgelehnt und erfährt, die Bank habe sich auf die noch nicht erlassenen Leitlinien gestützt.
  • Die beiden Ministerien starten das Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung und veröffentlichen einen Entwurf der Leitlinien zur Konsultation.
  • Ein Gericht muss in einem Streit über die Kreditwürdigkeitsprüfung prüfen, ob die bestehende Rechtsverordnung von der Ermächtigung des § 505e gedeckt ist.
  • Ein Verbraucherschutzverband zweifelt an, ob ein in der Rechtsverordnung vorgesehenes Kriterium (z. B. automatisierte Auswertung von Kontobewegungen) noch vom Rahmen des § 505e umfasst ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 505e enthält keine konkreten Kreditwürdigkeitskriterien oder -methoden – diese werden erst durch die Rechtsverordnung festgelegt.
  • Die Vorschrift begründet keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für Verbraucher oder Darlehensgeber.
  • Sie gilt nicht für Verbraucherdarlehen, die keine Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind (z. B. Ratenkredite ohne Grundpfandrecht).
  • Die Ermächtigung betrifft nicht die Höhe der Kreditwürdigkeit oder die Folgen einer unzureichenden Prüfung (dazu §§ 505d, 502 BGB).

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