Schriftform und Widerruf bei Ratenlieferung § 510
§ 510 BGB verlangt Schriftform für Ratenlieferungsverträge und gewährt ein Widerrufsrecht nach § 355, außer bei Ausnahmen nach § 491 Abs. 2-4.
- (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist, 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat. Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
- (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
- (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 510 betrifft Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung von Sachen in Teilen oder regelmäßig, wenn das Entgelt in Raten gezahlt wird. Dazu gehören etwa der Kauf eines mehrteiligen Sets mit getrennter Lieferung, die regelmäßige Lieferung gleicher Waren (z. B. monatlicher Kaffeebezug) oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug.
Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, es sei denn, der Verbraucher kann die Vertragsbestimmungen vor Vertragsschluss elektronisch abrufen und speichern. Der Unternehmer muss den Vertragsinhalt anschließend in Textform mitteilen.
Für Verträge, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dieses gilt nicht in bestimmten Fällen, die in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 genannt sind – dort entspricht die Summe aller bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt fälligen Teilzahlungen dem Nettodarlehensbetrag.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher bestellt ein Kochmesser-Set, das in vier monatlichen Lieferungen kommt, und zahlt den Gesamtpreis in vier Raten.
- Ein Verbraucher schließt einen Abonnementvertrag über wöchentliche Frischblumenlieferung mit monatlicher Zahlung.
- Ein Verbraucher kauft eine Sammelreihe von Büchern, die als zusammengehörend verkauft werden, Lieferung in monatlichen Teilen, Zahlung in Raten.
- Ein Verbraucher vereinbart die regelmäßige Lieferung von Tierfutter alle zwei Wochen und zahlt in monatlichen Teilbeträgen.
- Ein Verbraucher unterschreibt einen Vertrag über den Bezug von Zeitschriften für ein Jahr, die monatlich erscheinen, mit monatlicher Zahlung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein einmaliger Kauf eines Gegenstands, der in Raten gezahlt, aber komplett auf einmal geliefert wird – das ist ein Teilzahlungsgeschäft nach § 507.
- Verträge zwischen zwei Unternehmen – § 510 gilt nur für Verbraucherverträge.
- Verträge über Dienstleistungen wie ein Fitnessstudio-Abo – die Norm erfasst nur die Lieferung von Sachen (Waren).
- Verträge, die im Fernabsatz (z. B. online) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden – das Widerrufsrecht aus § 510 Abs. 2 greift hier nicht, sondern es gelten die allgemeinen Fernabsatzregeln.
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