§ 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beratungspflichten bei Immobilienkrediten § 511

§ 511 BGB regelt die Pflichten von Banken bei Beratungen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen, inklusive Aufklärungs- und Prüfungspflichten.

Amtlicher Text § 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
  • (2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
  • (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Gibt ein Darlehensgeber einem Verbraucher individuelle Empfehlungen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen, muss er gesetzliche Vorgaben einhalten. Vor Beginn der Beratung ist der Kreditgeber verpflichtet, den Verbraucher nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zu informieren.

Zudem muss sich der Darlehensgeber vorab über die finanzielle und persönliche Situation, den genauen Bedarf sowie die Ziele des Verbrauchers erkundigen. Auf Basis dieser Daten und unter Berücksichtigung realistischer Risiken prüft er eine ausreichende Auswahl an Krediten aus seinem Angebot auf deren Geeignetheit.

Am Ende steht die Verpflichtung, dem Kunden ein oder mehrere passende Produkte zu empfehlen oder mitzuteilen, dass kein Produkt empfohlen werden kann. Diese Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Bankberater spricht mit einer Familie über individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für einen Hauskauf und empfiehlt ein konkretes Baufinanzierungsprodukt.
  • Ein Kreditinstitut analysiert die Einnahmen und Vorlieben eines Kunden, um eine passende Anschlussfinanzierung für ein bestehendes Immobiliendarlehen vorzuschlagen.
  • Ein Kreditgeber teilt einem Darlehensnehmer nach Prüfung seiner finanziellen Lage schriftlich mit, dass kein Darlehen aus dem eigenen Angebot für ihn geeignet ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht zur allgemeinen Prüfung der Kreditwürdigkeit vor Vertragsschluss (geregelt in § 505a BGB).
  • Überziehungsmöglichkeiten bei Girokonten ohne Immobilienbezug (geregelt in § 505 BGB).
  • Das allgemeine Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen.

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