Notarielle Form des Schenkungsversprechens, § 518
Ein Schenkungsversprechen erfordert zur Gültigkeit die notarielle Beurkundung. Wird die versprochene Leistung erbracht, heilt dies den Formmangel.
- (1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
- (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer verspricht, eine Leistung unentgeltlich zu erbringen, geht ein Schenkungsversprechen ein. Damit ein solches Versprechen rechtlich verbindlich ist, schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Fehlt diese Form, ist das Versprechen zunächst nichtig.
Der Formmangel wird jedoch beseitigt, sobald die versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird. Durch die Bewirkung der Zuwendung wird der Vertrag rückwirkend gültig.
Wann sie gilt
- Ein Großvater verspricht schriftlich ohne Notar, seiner Enkelin Geld zu schenken, und übergibt es noch nicht.
- Eine Mutter sagt ihrem Sohn ein Fahrzeug zu und überreicht ihm am Folgetag die Schlüssel und den Wagen.
- Eine Person lässt die Zusage einer künftigen Zuwendung von einem Notar beurkunden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sofortige Handschenkungen, bei denen das Schenkungsversprechen und die Ausführung zeitgleich erfolgen.
- Das bloße Unterlassen eines Vermögenserwerbs oder der Verzicht auf das Ausüben eines Rechts.
- Rückforderungen einer bereits erbrachten Schenkung wegen eigener Verarmung des Schenkenden.
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