Titel 4Schenkung
19 Vorschriften
- § 516 Voraussetzungen einer Schenkung nach Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Zuwendung aus dem Vermögen einen anderen bereichert und beide über die Unentgeltlichkeit einig sind.
- § 516a Haftungsausschluss bei Schenkung digitaler Produkte Schenkung digitaler Produkte gegen Daten: Haftung nach §§ 523, 524 entfällt, stattdessen gelten die Vorschriften für digitale Produkte (§ 516a BGB).
- § 517 Keine Schenkung bei Unterlassen des Erwerbs § 517 BGB: Keine Schenkung bei Unterlassen des Erwerbs, Verzicht auf ein Recht oder Ausschlagung von Erbschaft/Vermächtnis.
- § 518 Notarielle Form des Schenkungsversprechens Ein Schenkungsversprechen erfordert zur Gültigkeit die notarielle Beurkundung. Wird die versprochene Leistung erbracht, heilt dies den Formmangel.
- § 519 Verweigerung des Schenkungsversprechens Wer ein Schenkungsversprechen gab, kann die Erfüllung verweigern, wenn dadurch sein Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gefährdet werden.
- § 521 Haftung des Schenkers § 521 – Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit Der Schenker haftet bei einer Schenkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für einfache Fahrlässigkeit. Dies betrifft Schäden aus der Schenkung.
- § 522 Keine Verzugszinsen bei Schenkung § 522 BGB: Bei einer Schenkung muss der Schenker keine Verzugszinsen zahlen, selbst wenn er mit der Leistung in Verzug ist.
- § 523 Haftung für Rechtsmängel bei der Schenkung nach Der Schenker haftet für Rechtsmängel nur bei arglistigem Verschweigen. Wurde der Gegenstand erst erworben, reicht auch grobe Fahrlässigkeit.
- § 524 Haftung für Sachmängel bei Schenkung Schenker haften für Sachmängel grundsätzlich nur bei arglistigem Verschweigen auf Schadensersatz. Bei Gattungsschulden gilt auch grobe Fahrlässigkeit. § 524
- § 525 Vollziehung einer Auflage bei Schenkung fordern Der Schenker kann nach Leistung die Vollziehung der Auflage verlangen; nach seinem Tod die Behörde bei öffentlichem Interesse.
- § 526 Verweigerung der Vollziehung bei Mangel Bei Mangel darf Beschenkter Vollziehung verweigern, bis Fehlbetrag ausgeglichen; bei Unkenntnis Ersatz übersteigender Aufwendungen.
- § 527 Rückforderung bei nicht erfüllter Auflage Wird eine Auflage bei einer Schenkung nicht vollzogen, kann der Schenker das Geschenk insoweit nach Bereicherungsrecht zurückfordern (§ 527 BGB).
- § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers Verarmter Schenker kann nach § 528 Herausgabe verlangen, wenn er seinen Unterhalt nicht bestreiten kann. Beschenkter kann durch Zahlung abwenden.
- § 529 Ausschluss der Rückforderung von Geschenken Eine Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers nicht zurückgefordert werden, wenn zehn Jahre vergangen sind oder Selbstverschulden vorliegt.
- § 530 Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks Widerruf der Schenkung bei grobem Undank (§ 530 BGB). Erbe kann nur widerrufen bei vorsätzlicher Tötung oder Verhinderung des Widerrufs.
- § 531 Erklärung des Widerrufs einer Schenkung Der Widerruf einer Schenkung erfordert eine Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Nach dem Widerruf richtet sich die Herausgabe nach Bereicherungsrecht.
- § 532 Widerruf einer Schenkung ausgeschlossen Der Widerruf einer Schenkung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker verziehen hat, ein Jahr seit Kenntnis vergangen ist oder der Beschenkte verstorben ist.
- § 533 Widerrufsverzicht bei Schenkung erst nach Undank Das Widerrufsrecht einer Schenkung kann erst nach Bekanntwerden des Undanks wirksam verzichtet werden. § 533 BGB verhindert vorzeitige Verzichtserklärungen.
- § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder aus Anstandsrücksichten sind von Rückforderung und Widerruf ausgenommen – § 534 BGB.