§ 517 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Schenkung bei Unterlassen des Erwerbs § 517

§ 517 BGB: Keine Schenkung bei Unterlassen des Erwerbs, Verzicht auf ein Recht oder Ausschlagung von Erbschaft/Vermächtnis.

Amtlicher Text § 517 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 517 BGB bestimmt, dass keine Schenkung vorliegt, wenn jemand es unterlässt, einen Vermögenserwerb zu tätigen, auf ein bereits angefallenes, aber noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.

Maßgeblich ist, dass der Betreffende den Vermögenszuwachs nicht aktiv annimmt oder ablehnt, bevor er rechtlich endgültig in seiner Hand liegt. Ein solches Verhalten wird nicht als unentgeltliche Zuwendung gewertet, die den strengen Regeln der Schenkung (z.B. Formzwang, Widerruf) unterläge.

Die Vorschrift grenzt ab, was keine Schenkung ist. Wer dagegen etwas aktiv verschenkt oder schenkweise verspricht, fällt unter § 516 oder § 518 BGB.

Wann sie gilt

  • Ein Freund bietet Ihnen ein wertvolles Gemälde an, aber Sie lehnen die Annahme ab. Das Unterlassen des Erwerbs ist keine Schenkung.
  • Ein Erbe schlägt die ihm angefallene Erbschaft aus. Die Ausschlagung gilt nicht als Schenkung an die nächsten Erben.
  • Sie haben ein vertragliches Vorkaufsrecht, verzichten aber darauf, es auszuüben. Der Verzicht ist keine Schenkung an den Verkäufer.
  • Ein Gericht spricht Ihnen Schadensersatz zu, aber das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sie verzichten auf die Forderung – das ist keine Schenkung.
  • Ein Arbeitgeber bietet einen Bonus, den der Arbeitnehmer nicht annimmt. Das Unterlassen ist keine Schenkung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Aktive Übereignung von Geld oder Gegenständen – das ist eine Schenkung nach § 516 BGB und wird von § 517 nicht erfasst.
  • Das Versprechen, künftig etwas zu schenken – unterliegt der Formvorschrift des § 518 BGB, nicht § 517.
  • Die steuerlichen Folgen des Unterlassens oder der Ausschlagung – § 517 regelt nur das Zivilrecht, nicht das Steuerrecht.
  • Ein bereits endgültig erworbener Anspruch, auf den später verzichtet wird – das ist eine Erlass oder Schenkung, nicht von § 517 gedeckt.

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