Verweigerung des Schenkungsversprechens § 519 BGB
Wer ein Schenkungsversprechen gab, kann die Erfüllung verweigern, wenn dadurch sein Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gefährdet werden.
- (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
- (2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer versprochen hat, etwas zu schenken, muss dieses Versprechen unter Umständen nicht einlösen. Wenn die Übergabe oder Zahlung dazu führen würde, dass der Schenker seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann oder gesetzliche Unterhaltspflichten verletzt, gibt das Gesetz ihm ein Leistungsverweigerungsrecht.
Das Gesetz schützt den Schenker vor der Verarmung durch ein uneigennütziges Versprechen. Niemand muss sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in eine finanzielle Notlage bringen, nur um einer Zusage nachzukommen.
Sollten mehreren Personen ein Versprechen gegeben worden sein und reichen die Mittel nicht für alle aus, geht die zeitlich früher abgegebene Zusage der späteren Zusage vor.
Wann sie gilt
- Ein Vater verspricht seinem Kind schriftlich die Übernahme von Führerscheinkosten, verliert jedoch kurz darauf seine Arbeit und benötigt das Geld für Miete und Lebensmittel.
- Eine Großmutter sagt ihrer Enkelin Geld für eine Ausbildungsreise zu, muss jedoch kurz darauf hohe Pflegekosten für ihren erkrankten Ehepartner begleichen.
- Ein Selbstständiger verspricht eine finanzielle Zuwendung, gerät danach in eine wirtschaftliche Krise und kann ohne die Mittel den eigenen Unterhalt nicht mehr sichern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Geschenk wurde bereits übergeben und soll nun wegen Verarmung zurückgefordert werden.
- Die Zusage war Teil eines gegenseitigen Vertrags mit Gegenleistung und keine unentgeltliche Schenkung.
- Der Schenker möchte sich grundlos vom Versprechen lösen, obwohl sein Lebensunterhalt vollkommen gesichert ist.
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