§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers – § 528

Verarmter Schenker kann nach § 528 Herausgabe verlangen, wenn er seinen Unterhalt nicht bestreiten kann. Beschenkter kann durch Zahlung abwenden.

Amtlicher Text § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
  • (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 528 BGB gibt dem Schenker ein Rückforderungsrecht, wenn er nach der Schenkung so verarmt, dass er weder seinen angemessenen Unterhalt bestreiten noch seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten, Ehegatten, Lebenspartner oder früheren Ehegatten/Lebenspartner erfüllen kann. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks abwenden, indem er den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Dabei gelten die Vorschriften über die Unterhaltszahlung (§ 760) und die rückwirkende Geltendmachung (§ 1613) entsprechend.

Bei mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Die Rückforderung richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.

Wann sie gilt

  • Ein Großvater verschenkt sein Haus an die Enkelin, wird später pflegebedürftig und kann die Pflegekosten nicht mehr bezahlen.
  • Ein Onkel schenkt seinem Neffen einen größeren Geldbetrag, verliert dann seinen Job und kann seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr decken.
  • Eine Frau schenkt ihrer Schwester ein Auto, erkrankt schwer und kann weder ihren Unterhalt noch die gesetzlichen Unterhaltszahlungen an ihr Kind leisten.
  • Ein Mann verschenkt eine wertvolle Uhr an seinen besten Freund, muss aber später Unterhalt für ein vorher unbekanntes Kind zahlen und hat kein Einkommen mehr.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Schenker bereut die Schenkung, ohne verarmt zu sein – das regelt § 530 (Widerruf wegen groben Undanks).
  • Der Beschenkte selbst verarmt – § 528 betrifft nur die Verarmung des Schenkers, nicht des Beschenkten.
  • Die Schenkung wurde vor langer Zeit gemacht und der Schenker hat die Verarmung selbst verschuldet – § 529 schließt den Anspruch aus.

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