Voraussetzungen einer Schenkung nach § 516
Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Zuwendung aus dem Vermögen einen anderen bereichert und beide über die Unentgeltlichkeit einig sind.
- (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
- (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 516 regelt den rechtlichen Grundtatbestand der Schenkung. Eine Schenkung setzt voraus, dass jemand einer anderen Person etwas aus seinem Vermögen zuwendet und diese dadurch bereichert wird. Zudem müssen sich beide Parteien darüber einig sein, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt.
Wird eine Zuwendung ohne den Willen der beschenkten Person gemacht, kann der Zuwendende eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Verstreicht diese Frist ohne Ablehnung, gilt die Schenkung als angenommen. Bei einer Ablehnung kann das Zugewendete nach den Vorschriften über das Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.
Wann sie gilt
- Eine Großmutter überweist ihrer Enkelin Geld zum Geburtstag, ohne eine Gegenleistung zu verlangen.
- Ein Mann schenkt seiner Nachbarin ein gebrauchtes Fahrrad ohne Forderung einer Gegenleistung.
- Eine Person sendet Verwandten unangemeldet ein Präsent und fordert sie mit einer Frist zur Zusage auf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Formbedürftigkeit eines bloßen Schenkungsversprechens ohne sofortigen Vollzug.
- Das bloße Unterlassen eines Vermögenserwerbs wie das Ausschlagen einer Erbschaft.
- Besondere Regeln für Schenkungen unter Auflagen oder Verträge über digitale Produkte.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.