Haftung für Sachmängel bei Schenkung § 524
Schenker haften für Sachmängel grundsätzlich nur bei arglistigem Verschweigen auf Schadensersatz. Bei Gattungsschulden gilt auch grobe Fahrlässigkeit. § 524
- (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- (2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Schenkung übernimmt die schenkende Person grundsätzlich keine Gewährleistung für Sachmängel der zugewendeten Sache. Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht nach der Vorschrift nur dann, wenn der Schenker einen Fehler des Gegenstands arglistig verschweigt.
Sollte der Schenker dem Beschenkten eine Sache versprochen haben, die nur der Gattung nach bestimmt ist und die er erst noch erwerben musste, gelten erweiterte Pflichten. Ist die beschaffte Sache mangelhaft und war dieser Mangel dem Schenker beim Erwerb bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, kann der Beschenkte die Lieferung einer fehlerfreien Sache verlangen. Hat der Schenker den Mangel dabei arglistig verschwiegen, besteht stattdessen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Wann sie gilt
- Ein Schenker verspricht ein fabrikneues Smartphone eines bestimmten Typs zu besorgen und zu schenken, übersieht beim Kauf infolge grober Fahrlässigkeit einen Mangel und übergibt das defekte Gerät.
- Jemand verschenkt ein gebrauchtes Fahrzeug und verschweigt dem Beschenkten vorsätzlich einen ihm bekannten Rahmenschaden.
- Eine Person schenkt ein Möbelstück und verschweigt arglistig einen Befall mit Holzschädlingen, wodurch beim Beschenkten Folgeschäden entstehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die beschenkte Person verlangt Mängelbeseitigung bei einem gewöhnlichen Sachmangel eines Schenkungsgegenstands ohne arglistiges Verschweigen des Schenkers.
- Der geschenkte Gegenstand weist Mängel auf, die dem Schenker weder bekannt waren noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
- Es liegt ein Rechtsmangel an der geschenkten Sache vor, beispielsweise Rechte Dritter am Gegenstand.
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