Vollziehung einer Auflage bei Schenkung fordern § 525
Der Schenker kann nach Leistung die Vollziehung der Auflage verlangen; nach seinem Tod die Behörde bei öffentlichem Interesse.
- (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
- (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 525 BGB regelt, wann jemand die Erfüllung einer Auflage verlangen kann, die mit einer Schenkung verbunden ist. Eine Auflage ist eine vom Schenker bestimmte Verpflichtung des Beschenkten, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Der Schenker selbst kann die Vollziehung der Auflage erst dann fordern, wenn er seine eigene Leistung (die Schenkung) erbracht hat. Liegt die Erfüllung der Auflage im öffentlichen Interesse, kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Was genau öffentliches Interesse ist, bestimmt das Gesetz nicht näher.
Wann sie gilt
- Ein Onkel schenkt seiner Nichte ein Grundstück unter der Auflage, dort einen Spielplatz zu errichten. Der Onkel kann nach Übergabe die Bebauung verlangen.
- Ein Stifter gibt einer Stiftung Geld mit der Auflage, ein Museum zu unterhalten. Nach seinem Tod kann die Stiftungsaufsicht die Erfüllung der Auflage einfordern.
- Eine Gemeinde erhält ein Waldstück geschenkt unter der Auflage, es als Naturschutzgebiet zu erhalten. Nach dem Tod des Schenkers kann die Umweltbehörde die Einhaltung verlangen.
- Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Auto unter der Auflage, ihn einmal wöchentlich zum Arzt zu fahren. Der Vater kann nach dem Erhalt des Autos die Fahrten verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wer eine Schenkung rückgängig machen will, sucht hier vergeblich Hilfe – das regeln §§ 530 bis 533 BGB (Widerruf).
- Die Frage, ob eine Auflage überhaupt wirksam ist (etwa wegen Formmangels), beantwortet § 518 BGB, nicht § 525.
- Wenn der Beschenkte die Auflage nicht erfüllt, kann der Schenker nicht einfach die Schenkung zurückfordern – dafür gilt § 527 BGB.
- Dieser Paragraph gibt kein Recht, die Auflage während der Lebzeit des Schenkers durch eine Behörde durchsetzen zu lassen – das ist erst nach seinem Tod möglich.
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