Haftung des Schenkers § 521 – Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit
Der Schenker haftet bei einer Schenkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für einfache Fahrlässigkeit. Dies betrifft Schäden aus der Schenkung.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 521 BGB begrenzt die Haftung des Schenkers auf Vorsatz (bewusstes und gewolltes Handeln) und grobe Fahrlässigkeit (besonders schwerer Sorgfaltsverstoß). Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um den Schenker schadensersatzpflichtig zu machen.
Die Vorschrift gilt für alle Schäden, die dem Beschenkten durch die Schenkung entstehen. Sie schützt den Schenker, weil er unentgeltlich gibt und nicht mit den gleichen Pflichten wie ein Verkäufer belastet werden soll.
Hat der Schenker den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, haftet er nicht. Dies gilt auch für Mängel des verschenkten Gegenstands, soweit nicht die besonderen Regeln der §§ 523, 524 eingreifen.
Wann sie gilt
- Ein Schenker verschenkt ein gebrauchtes Auto mit einem versteckten Motorschaden, den er nicht kannte. Der Beschenkte verunglückt. Der Schenker haftet nicht, wenn er den Mangel nicht grob fahrlässig übersehen hat.
- Ein Schenker verschenkt ein Gemälde, das er für eine wertlose Kopie hält, obwohl es in Wahrheit wertvoll ist. Er haftet nicht für den Wertverlust, wenn er keine grobe Fahrlässigkeit begangen hat.
- Ein Schenker verschenkt Bargeld, das er gestohlen hat. Er haftet für den Schaden, weil er vorsätzlich handelt.
- Ein Schenker verschenkt ein Grundstück mit einer ihm bekannten Altlast, die er dem Beschenkten nicht offenbart. Er haftet wegen Vorsatzes.
- Ein Schenker verschenkt ein teures Gerät, ohne es auf Sicherheit zu prüfen, obwohl eine einfache Prüfung den Mangel gezeigt hätte. Das kann grobe Fahrlässigkeit sein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung des Beschenkten für eigene Pflichtverletzungen (z. B. aus der Annahme der Schenkung) wird nicht von § 521 geregelt.
- Die Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528) ist ein eigener Anspruch, der nicht unter § 521 fällt.
- Der Widerruf der Schenkung (§ 530) und seine Folgen sind separat geregelt.
- Die Haftung für Rechtsmängel (§ 523) und Sachmängel (§ 524) folgt eigenen Regeln, die von § 521 abweichen können.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 521 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.