§ 523 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung für Rechtsmängel bei der Schenkung nach § 523

Der Schenker haftet für Rechtsmängel nur bei arglistigem Verschweigen. Wurde der Gegenstand erst erworben, reicht auch grobe Fahrlässigkeit.

Amtlicher Text § 523 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Geschenk erhält, kann bei Rechtebelastungen wie Pfandrechten oder Nießbrauchrechten grundsätzlich keine Ansprüche geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn die schenkende Person den Rechtsmangel bewusst verschweigt. In diesem Fall entsteht ein Schadensersatzanspruch für die daraus erwachsenden Nachteile.

Sofern das Geschenk bei Versprechen noch gar nicht im Eigentum der schenkenden Person war und erst beschafft werden musste, greift ein strengerer Maßstab. Hier haftet die schenkende Person auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bereits dann, wenn ihr der Mangel beim Erwerb bekannt war oder nur wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb.

Für die genaue Abwicklung und den Umfang der Verweisung gelten die kaufrechtlichen Regelungen entsprechend, worauf Absatz 2 Satz 2 verweist.

Wann sie gilt

  • Ein geschenktes Kunstwerk ist mit dem Nießbrauchrecht einer dritten Person belastet, was der Schenker bewusst verschwiegen hat.
  • Der Schenker verspricht ein Auto zu besorgen und zu verschenken, übersieht aber beim Erwerb grob fahrlässig die Verpfändung des Fahrzeugs.
  • Eine verschenkte Immobilie ist im Grundbuch belastet, worüber der Beschenkte arglistig getäuscht wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Körperliche Beschädigungen oder Defekte an der geschenkten Sache selbst.
  • Die Rückforderung des Geschenks wegen Verarmung des Schenkers oder wegen groben Undanks.
  • Der allgemeine Haftungsmaßstab bei gewöhnlichen Pflichtverletzungen ohne Rechtsmangel.

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