Rückforderung bei nicht erfüllter Auflage (§ 527)
Wird eine Auflage bei einer Schenkung nicht vollzogen, kann der Schenker das Geschenk insoweit nach Bereicherungsrecht zurückfordern (§ 527 BGB).
- (1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
- (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Schenkung an eine Auflage gekoppelt ist und der Beschenkte diese nicht vollzieht, gibt das Gesetz dem Schenker das Recht, das Geschenk zurückzufordern. Die Rückforderung setzt voraus, dass die Bedingungen vorliegen, die auch bei einem gegenseitigen Vertrag zum Rücktritt berechtigen. Die Herausgabe erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Der Anspruch ist auf den Teil des Geschenkes begrenzt, der für die Durchführung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Hat ein Dritter das Recht, die Vollziehung der Auflage einzufordern, ist der Rückforderungsanspruch des Schenkers ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Vater schenkt seiner Tochter einen Geldbetrag mit der Auflage, davon ein Fahrzeug zu kaufen, was unterbleibt.
- Ein Gemälde wird einer Galerie unter der Auflage übergeben, es auszustellen, jedoch wird das Werk dauerhaft verwahrt.
- Ein Schenker überweist Geld an eine Organisation zur Instandsetzung eines Gebäudes, das Geld wird jedoch nicht dafür eingesetzt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Widerruf der Schenkung wegen schweren Fehlverhaltens oder groben Undanks (§ 530 BGB).
- Die Rückforderung des Geschenks, weil der Schenker selbst verarmt ist (§ 528 BGB).
- Das Recht des Beschenkten, die Vollziehung der Auflage vor der Übergabe des Geschenks zu verweigern (§ 526 BGB).
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