Verweigerung der Vollziehung bei Mangel – § 526
Bei Mangel darf Beschenkter Vollziehung verweigern, bis Fehlbetrag ausgeglichen; bei Unkenntnis Ersatz übersteigender Aufwendungen.
Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Schenkung kann mit einer Auflage verbunden sein – zum Beispiel muss der Beschenkte das geschenkte Haus instand halten oder das geschenkte Auto für den Schenker nutzen. Liegt ein Mangel vor (ein Rechtsmangel oder ein Sachmangel), der den Wert der Schenkung mindert, und reicht dieser Wert nicht mehr aus, um die Kosten für die Erfüllung der Auflage zu decken, darf der Beschenkte die Auflage vorläufig verweigern. Er muss sie erst nachholen, wenn der Schenker den Fehlbetrag ausgleicht.
Hat der Beschenkte die Auflage bereits erfüllt, ohne den Mangel zu kennen, kann er vom Schenker die Kosten ersetzt verlangen, die den Wert der Schenkung übersteigen. Die Vorschrift schützt den Beschenkten davor, durch eine Auflage finanziell schlechter gestellt zu werden, als er ohne die Schenkung stünde.
Wann sie gilt
- Jemand schenkt ein Auto mit der Auflage, es für Fahrten des Schenkers zu nutzen. Das Auto hat einen versteckten Motorschaden (Sachmangel), der seinen Wert unter die Kosten für die Nutzung sinken lässt. Der Beschenkte kann die Nutzung verweigern, bis der Schenker den Schaden behebt.
- Ein Grundstück wird geschenkt mit der Auflage, ein Haus darauf zu bauen. Das Grundstück ist mit einer Altlast belastet (Rechtsmangel), sodass sein Wert geringer ist als die Baukosten. Der Beschenkte darf die Auflage verweigern.
- Ein Gemälde wird geschenkt mit der Auflage, es in einer Ausstellung zu zeigen. Das Gemälde ist eine Fälschung (Sachmangel), der Wert ist minimal. Der Beschenkte hat die Ausstellung bereits organisiert und Kosten verursacht. Er kann vom Schenker Ersatz der Kosten verlangen, die über den Wert des Gemäldes hinausgehen.
- Eine Geldsumme wird geschenkt mit der Auflage, ein Studium zu finanzieren. Das Geld ist in einer fremden Währung, die drastisch an Wert verloren hat (Mangel im Recht? – hier eher ein Sachmangel? Tatsächlich kann ein Wertverlust der Währung ein Rechtsmangel sein, wenn die Währung nicht mehr wie vereinbart verwendbar ist). Der Beschenkte kann die Auflage verweigern, bis der Schenker den Fehlbetrag ausgleicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für Kaufverträge oder andere entgeltliche Verträge; sie betrifft ausschließlich Schenkungen.
- Wenn der Beschenkte die Auflage einfach nicht erfüllen will, ohne dass ein Mangel vorliegt, ist § 527 (Nichtvollziehung der Auflage) einschlägig, nicht § 526.
- Sie regelt nicht die Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers – das ist in § 528 geregelt.
- Die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel (Schadensersatz) ist in §§ 523, 524 geregelt, nicht hier.
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