Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks – § 530
Widerruf der Schenkung bei grobem Undank (§ 530 BGB). Erbe kann nur widerrufen bei vorsätzlicher Tötung oder Verhinderung des Widerrufs.
- (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
- (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 530 BGB erlaubt dem Schenker, eine Schenkung zu widerrufen, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einer ihm nahestehenden Person groben Undanks schuldig gemacht hat. Gemeint ist etwa eine vorsätzliche Körperverletzung, schwere Beleidigung oder ein anderes schwerwiegendes Fehlverhalten, das die Dankbarkeit grob verletzt.
Der Erbe des Schenkers kann die Schenkung nur widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder daran gehindert hat, den Widerruf zu erklären. Der Widerruf selbst muss ausdrücklich erklärt werden; die Schenkung gilt dann als nicht erfolgt.
Nicht jede Undankbarkeit reicht aus – es muss eine besonders schwere Verfehlung vorliegen.
Wann sie gilt
- Der Neffe, dem der Onkel ein Haus geschenkt hat, verprügelt den Onkel schwer.
- Die Tochter, die von den Eltern eine größere Geldsumme erhielt, verleumdet die Eltern öffentlich.
- Ein Freund beschenkt einen anderen mit einem Oldtimer; der Beschenkte zerstört vorsätzlich das Auto des Schenkers aus Rache.
- Der Beschenkte tötet den Schenker, um den Widerruf zu verhindern; der Erbe kann dann widerrufen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Beschenkte ist einfach nur undankbar, z.B. bedankt sich nicht oder ist unhöflich – das reicht nicht für einen Widerruf.
- Der Schenker ist verarmt und möchte die Schenkung zurückfordern – das regelt § 528 (Rückforderung wegen Verarmung).
- Der Beschenkte erfüllt eine Auflage nicht – das regelt § 527 (Nichtvollziehung der Auflage).
- Der Schenker möchte wegen eines Mangels der geschenkten Sache widerrufen – das regeln die §§ 523, 524 (Haftung für Rechts- und Sachmängel).
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