Ausschluss der Rückforderung von Geschenken § 529
Eine Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers nicht zurückgefordert werden, wenn zehn Jahre vergangen sind oder Selbstverschulden vorliegt.
- (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
- (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift schützt den Beschenkten davor, ein erhaltenes Geschenk wegen einer späteren Verarmung des Schenkers herausgeben zu müssen. Der Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine finanzielle Notlage vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt hat.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn seit der Übergabe des Geschenks bis zum Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen sind. Schließlich schützt die Regelung den Beschenkten, wenn dieser durch die Herausgabe des Geschenks seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen könnte.
Wann sie gilt
- Ein Schenker verarmt zehn Jahre nach der Ausführung der Schenkung und verlangt den Gegenstand vom Beschenkten zurück.
- Ein Schenker herbeiführt seine eigene Bedürftigkeit durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln herbei.
- Ein Beschenkter müsste bei der Rückgabe des Geschenks den gesetzlichen Unterhalt für seine eigenen Kinder gefährden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten (§ 530).
- Das Recht, ein noch nicht erfülltes Schenkungsversprechen bei eigener Notlage zu verweigern (§ 519).
- Die grundsätzliche Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers innerhalb der Frist (§ 528).
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